|
|
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A |
|
Gliederung |
|
|
|
|
|
|
|
B |
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Bauleistungen: |
9.6 |
Kleine Beschädigungen |
|
1.2.1 |
Leistungsumfang und Preis |
9.7 |
Abweichungen |
|
1.2.2 |
Zahlungen |
9.8 |
Muster |
|
1.2.3 |
Sicherheitsleistungen |
10. |
Eigentumsvorbehalt |
|
1.2.4 |
Ausführung |
10.1 |
Eigentum bis zur Bezahlung |
|
1.2.5 |
Ausführungsfristen |
10.2 |
Vorbehaltsware |
|
1.2.6 |
Eigenleistung des Auftraggeber |
10.3 |
Miteigentum |
|
1.2.7 |
Gewährleistungsfrist |
10.4 |
Factoring |
|
1.2.8 |
Versicherungen |
10.5 |
Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück |
|
1.3 |
Planungsleistungen: |
10.6 |
Forderungen des AN aus Zahlungen |
|
1.4 |
Dokumente, schriftliche Bestätigungen: |
10.7 |
Sicherungsgewährung |
|
2. |
Vertragspartner / Betreiberinformationen |
10.8 |
Rücknahme der Ware |
|
3. |
Angebot und Vertragsabschluß |
10.9 |
Verwahrung der Vorbehaltsware durch den AG |
|
4. |
Preise |
10.10 |
Abtretung der AG Entschädigungsansprüche |
|
5. |
Zahlungsbedingungen |
10.11 |
Forderungsbestand |
|
5.1 |
Rechnung, Abzug |
11. |
Schadensersatzansprüche |
|
5.2 |
Zahlungsänderung, Zinsen |
11.1 |
Schadensersatzansprüche |
|
5.3 |
AG Aufrechnung von Kosten |
11.2 |
Nichtgültigkeit von Ziffer 11.1 |
|
5.4 |
Anspruchabtretung an Dritte |
11.3 |
Verjährung |
|
5.5 |
Sofortfälligkeit der Zahlung |
12. |
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte |
|
5.6 |
Vorauszahlung,
Sicherheitsleistung, Schadensersatz, |
|
Datenschutz |
|
|
Vertragsrücktritt |
12.1 |
Schutzrechte, Urheberrechte |
|
5.7 |
Zurückbehaltungsrecht AG |
12.2 |
Unterlagen, Zeichnungen, etc. |
|
6. |
Lieferfrist |
12.3 |
Ungenehmigte Vervielfältigung |
|
6.1 |
Lieferfristen für Baustoffe |
12.4 |
Datenschutz |
|
6.2 |
Baustoffe,
Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, |
13. |
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung |
|
|
Gebrausstoffe, etc.: |
13.1 |
Unmöglichkeit der Lieferung |
|
6.3 |
Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.: |
13.2 |
Unvorhergesehene Ereignisse |
|
6.4 |
Lieferfriststopp |
14. |
Verantwortungsbereich des ML-Planungsbüro |
|
6.5 |
Lieferfristenfestlegung |
14.1 |
Vollständigkeit der Unterlagen |
|
6.6 |
Teillieferungen |
14.2 |
Freihalten von Mittel |
|
6.7 |
Lieferverschiebung, -unmöglichkeit |
14.3 |
AG als Ausführer |
|
6.8 |
Abruffrist |
14.4 |
Richtigkeit und Rechtzeitigkeit des Planmaterials vom AG |
|
6.9 |
Vertragsrücktritt AN |
14.5 |
Prüfungen und Nachweise |
|
7. |
Lieferung |
14.6 |
Eigentumsrecht für Planmaterial |
|
7.1 |
Entgegenahmen/Abnahme der Ware durch den AG |
14.7 |
Kosten aus Prüfungen |
|
7.2 |
Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG |
14.8 |
Haftung als Lieferant |
|
7.3 |
Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer |
15. |
Beratung |
|
7.4 |
Schäden aus Eigeneinbau |
15.1 |
AN nur Lieferant |
|
7.5 |
Geländebefestigung |
15.2 |
AN auch Planer |
|
7.6 |
Zügige Abladung |
15.3 |
AN ausführendes Bauunternehmen |
|
7.7 |
Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anführ, Abladung etc. |
16. |
Vertreter des ML-Planungsbüro |
|
7.8 |
Genehmigungen etc. |
16.1 |
Rechtsverbindlichkeit |
|
7.9 |
Hilfskräfte |
16.2 |
Rechtsverbindlichkeit der Vertreter |
|
7.10 |
Abladepflicht |
17. |
Allgemeines |
|
7.11 |
Einsatz Kran |
17.1 |
Mündeliche Nebenabreden |
|
7.12 |
Beschädigungen der Ware |
17.2 |
Ware etc. Eigentum |
|
7.13 |
Vereinbarte
Krangestellung |
17.3 |
Nutzung von Gerüste, Stützen, etc. |
|
7.14 |
Fahrwege, Straßen |
17.4 |
Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät |
|
8. |
Rücktittsrecht des ML-Planungsbüro |
17.5 |
Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä. |
|
9. |
Mägelrüge, Gewährleistung |
17.6 |
Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN |
|
9.1 |
Bevollmächtigter AG |
18. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
|
9.2 |
Mängelrüge |
18.1 |
Erfüllungsort |
|
9.3 |
Gewährleistungsansprüche |
18.2 |
Gerichtsstand |
|
9.4 |
Nachbesserungen
oder Instandsetzungen |
19. |
Schlußbestimmung |
|
9.5 |
Massivbaumängel |
19.1 |
Anwendung Deutsches Recht |
|
|
|
19.2 |
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
|
|
|
1. |
Geltungsbereich / Anwendbares Recht |
|
1.1 |
Für
die Geschäftsbeziehung, Angebote, Lieferungen und Leistungen bezüglich
eines Bauvorhabens und für die weiteren |
|
|
laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns
(ML-Planungsbüro) und Ihnen einschließlich sämlicher resultierender |
|
|
Ansprüche gelten ausschließlich die
nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbeziehungen in ihrer zum Zeitpunkt |
|
|
gültigen
Fassung. Diese gelten auch, wenn sich der Verkäufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung |
|
|
bei
späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.
Abweichede Bedingungen erkennen wir nicht an, |
|
|
es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich
und schriftlich im Einzelfall zugestimmt. |
|
|
Auch
wenn im Einzelfall der Verkäufer Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Gegenseite
akzeptiert, gelten |
|
|
ergänzend die Geschäftsbedingungen des Verkäufers
der Fa. ML-Planungsbüro. |
|
|
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen
zwischen uns und Ihnen gild das |
|
|
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
|
|
|
|
1.2 |
Bauleistungen: (§1 VOB/B) |
|
|
Werden Bauleistungen ausgeführt gelten die
allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von |
|
|
Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und
gegebenenfalls die Technischen Bestimmungen der VOB Teil C. |
|
|
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. |
|
1.2.1 |
Leistungsumfang und Preis, Vergütung (§1,
§2 VOB/B) |
|
|
Die Errichtung des Bauvorhaben erfolgt, gemäß
dem abgeschlossen Bauvertrag bzw. Unterschriebener Angebots-, |
|
|
Auftragsschreiben. Weiter dem beigeleten Bau-
und Leistungsbeschreibung, evtl. vereinbarten Zusätzen zur Bau- und |
|
|
Leistungsbeschreibung, sowie den uns vom AG zur
Verfügung gestellten Plänen (wenn vorhanden). |
|
|
Nachträgliche Sonderwünsche des AG sind im
Preis nicht enthalten. Sie sind gesondert - aus Beweisgründen -
schriftlich |
|
|
zu vereinbaren und zu vergüten. Dem
Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass nachträgliche Sonderwünsche
auch zu einer |
|
|
Bauzeitverlängerung führen können, die nicht
vom AN zu vertreten ist. |
|
|
Sofern die statische Berechnung und/oder die
Planstellung bzw. die Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt,
wird |
|
|
diese entsprechend den Bestimmungen der HOAI
gesondert abgerechnet (vergleiche VOB Teil C, DIN 18331, Ziffer 4.3.10). |
|
|
Soweit
darüber hinaus im abgeschlossenen Bauvertrag nichts anderes bestimmt ist,
werden Einbauteile und Stahl nach |
|
|
Stücklisten bzw. Stahllisten zum angebotenen
Preis gesondert abgerechnet. |
|
|
Das Grundstück, öffentliche Erschließungskosten,
Vermessungskosten und Kosten nach dem kommunalen Abgabegesetz |
|
|
(KAG) sind nicht im vereinbarten Preis
enthalten. |
|
|
Alle Beträge sind in Euro vereinbart. |
|
1.2.2 |
Zahlungen |
|
|
Siehe Ziffer 5. |
|
1.2.3 |
Sicherheitsleistungen 8§17 VOB/B) |
|
|
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Finanzierung des Vertragspreises durch eine Finanzierungsbestätigung
einer Bank |
|
|
oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen
Union zu Gunsten des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 4 Wochen |
|
|
nach Abschluss des Werkvertrages nachzuweisen. |
|
|
Die Sicherstellung der Finanzierung kann auch
in der Weise erfolgen, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, sein
Finanzierungs- |
|
|
institut unwiderruflich anzuweisen, Zahlungen
aus dem Finanzierungsvertrag - nach Vorlage geprüfter Rechnungen - un- |
|
|
mittelbar an den Auftragnehmer zu leisten. |
|
|
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung
der bestehenden und künftigen Zahlungsverpflichtungen eines Auftraggebers |
|
|
aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ist zu
Gunsten des Auftragnehmers vom Auftraggeber eine Bürgschaft einer Bank |
|
|
oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen
Union in Höhe des vereinbarten Vertragspreises zu stellen. Die Bürgschaft |
|
|
wird unbefristet und unwiderruflich erteilt,
auf die Einreden und Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß |
|
|
§§ 768, 770 und 771 BGB wird verzichtet. |
|
|
Dem Auftraggeber steht das Austauschrecht nach
§ 17 Nr. 3 VOB/B zu, d. h. die Sicherheit kann bei einem zu
vereinbarenden |
|
|
Geldinstitut
auf ein Sperrkonto mit der Maßgabe eingezahlt werden, dass nur beide
Parteien hierüber gemeinsam verfügen |
|
|
können. |
|
1.2.4 |
Ausführung
(§3, §4 VOB/B) |
|
|
Mit
Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt der Auftraggeber den
Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen |
|
|
zur Durchführung des Bauvorhabens zu treffen
und - soweit die Statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw. |
|
|
Planbearbeitung
durch den Auftragnehmer erfolgt - mit Behörden,
Enerieversorgungsunternehmen und Nachbarn zu |
|
|
verhandeln. |
|
|
Der Auftraggeber teilt den Auftragnehmer -
sofern die statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw.
Planbearbeitung |
|
|
durch
den Auftragnehmer erfolgen soll - Vollmacht, den Bauantrag bzw. notwendige
Anträge für die Entwässerung usw. |
|
|
zu stellen (§2
Abs.9 VOB/B). |
|
|
Eine
Kostenübernahme durch den Auftragnehmer für die erteilten Anträge und
Genehmigungen sowie für eventuelle |
|
|
Schäden an Gehwegen im Zuge der Baumaßnahme
usw. ist damit nicht verbunden (§4 Abs 1 Nr.1 VOB/B). |
|
|
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer
unwiderruflich das Hausrecht auf der Baustelle und auf dem Baugrundstück |
|
|
bis zur Übergabe und Abnahme des
Vertragsobjektes ein. |
|
|
Der Auftragnehmer ist berechtigt (§2 Abs.6
VOB/B) erhöhte Aufwendungen bzgl. Der Arbeitsleistung,
Arbeitsvorbereitung, Leistungserbringung sowie Materialeinsatz an den
Auftraggeber weiterzuverrechnen, wenn sich aufgrund von Witterungsverhältnissen,
unvorhersehbaren oder nicht vereinbarten geologischen Verhältnissen Ausführungsanpassungen
ergeben. Diese Mehrleistungen |
|
|
gelten als vom Auftraggeber genehmigt durch
schriftliche Bestätigung und/oder blose Leistungserbringung. |
|
|
Dem
Auftragnehmer (§4 Abs.4 VOB/B) werden unentgeltlich Lager- und Arbeitsplätze,
soweit dies auf dem Baugrundstück einrichtbar sind überlassen.
Sind keine ausreichenden Lager- und Arbeitsplätze vorhanden, so
sind diese vom Auftraggeber zu schaffen und gegebenenfalls alle daraus
anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen. |
|
|
Der Bau-, Brauchwasser- und Stromanschluss wird
vom Auftraggeber unentgeltlich gestellt, falls nichts anderes vereinbart
ist. |
|
|
Stromanschluss für Starkstrom ist vom
Auftraggeber unentgeltlich zu stellen. Ist dieser nicht vorhanden, so sind
Kosten, die |
|
|
aus elektrotechnischen Umbauten, Umrüstungen,
Anschlüssen, Verteilerkästen, etc. vom Auftraggeber zu veranlassen und |
|
|
zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber
beauftragt den Auftragnehmer mit dieser Aufgabe, so kann der Auftragnehmer |
|
|
die
entstehenden Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und
Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten |
|
|
und Gewinn/Verlust-Aufschlag plus gesetzl.
Mehrwertsteuer. |
|
1.2.5 |
Ausführungsfristen (5 VOB/B) |
|
|
Zur Einhaltung des vereinbarten Termins müssen
spätestens 7 Wochen vor Ausführungsbeginn sämtliche endgültigen |
|
|
und wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur
bzw. von Prüf-, Kontroll- und Genehmigungsämtern und Behörden freige-- |
|
|
gebenen Produktionspläne, Pläne, Unterlagen vorliegen. |
|
|
Ist
der Beginn einer Baumaßnahme und der Vertragsabschluß zeitlich kürzer
als 7 Wochen, so hat sich der AG schon jetzt |
|
|
mit Zeitverzögerungen, Zeitanpassungen,
Produktionsproblemen, Ausführungsproblemen, Organisations- |
|
|
problemen der Abläufe und Ausführungen
einverstanden zu erklären; diese Probleme,
Behinderungen und Verzögerungen |
|
|
jeglicher Art und Weise schließen jegliche
Schadensersatzforderungen, Preisanpassungen, Preisminderungen aus |
|
|
Beschleunigungsforderungen ohne Entlohnung aus.
Vorgenanntes gilt ebenso bei einbeziehung von Nachunternehmer für |
|
|
jedes nötige Gewerk. |
|
|
Der Auftraggeber ist verpflichtet zum
vereinbarten Zeitpunkt die Bereitschaft der Baustelle zur Leistungs-
und/oder |
|
|
Liefererbringung zu gewährleisten. Erfolgt
dies nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Maschine, Gerüst, Rüstung
und |
|
|
Bauteile/Baumaterial an einer vom AN gewählten
Stelle zum Vorteil des Bauablaufes - auch auf fremden Grund und Boden - |
|
|
zu
lagern und deponieren und/oder auf Kosten des AG auszulagern, Anlieferung,
Anfahrt der Arbeitskraft, Arbeitskraft |
|
|
nach Stunden- und Materialaufwand sofort
abzurechnen (§6 Abs.2 VOB/B). |
|
|
Umlagerungs- und Auslagerungskosten von
Bauteilen und Baumaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
|
|
Rohbauten,
Teile/Abschnitte von Rohbauten, Außenanlagen und witterunsabhängige
Gewerke, Arbeiten und Leistungen |
|
|
sowie Mängelbeseitigungen werden ausdrücklich
vom vereinbarten Fertigstellungsterminen ausgeschlossen. |
|
|
Ebenfalls ausgeschlossen vom
Fertigstellungstermin/en sind Lieferschwierigkeiten, Leistungsprobleme,
Ausführungsprobleme |
|
|
und auftretende Verzögerungen und Probleme von
Nachunternehmern, Zulieferern und Vorlieferer/-leister. |
|
|
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen
und Zusätze nach Abschluß des Vertrages zu einer Bauzeitverlängerung |
|
|
führen können. Für diesen Fall wird der
Fertigstellungstermin einvernehmlich zwischen den Parteien neu festgelegt. |
|
1.2.6 |
Eigenleistung des Auftraggeber |
|
|
Bei Eigenleistungen, dem Einbau von
Einrichtungsgegenständen, sowie sonstigen
Handwerksleistungen des Auftraggebers |
|
|
in eigener Regie obliegen dem Auftragnehmer
keine Beratungs- und Überwachungspflichten sowie Gewährleistungs- |
|
|
pflichten.
Nimmt der AG Eigenleistungen jeder Art und Weise in eigener Regie in Bereichen der Bausubstanz vor, welche |
|
|
einen Eingriff in statische, bauphysikalische,
bauchemische, planerische, grundrissbetreffende Teile und Bereiche dar- |
|
|
stellen, so erlischt sofort mit Anfang der
Eigenleistung - ob fertiggestellt oder nicht - für dieses Teil und alle
damit zusammen- |
|
|
hängenden Bauteile und damit eine Auswirkung
erleidenden Bereiche und Teile bis zum gesamten Bauobjekt die Gewähr- |
|
|
leitung und Gewährleistungsfrist. |
|
|
Art und Umfang der Eigenleistungen sowie ihre
zeitliche Eingliederung in den Bauablauf sind im abgeschlossenen Bauver- |
|
|
trag festgelegt. Der Auftragnehmer haftet nicht
für Schäden, die am Vertragsgegenstand durch Eigenleistungen des Auf- |
|
|
traggebers
verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet weder unmittelbar noch
mittelbar für die fachgerechte |
|
|
Ausführung
von Eigenleistungen - entstehende Schäden, deren Ursachen in der Ausführung
von Eigenleistungen durch |
|
|
Auftraggeber
liegen, sind vom Auftraggeber zu tragen. |
|
|
Bauzeitverlängerungen, welche aus
Eigenleistungen des Auftraggeber rühren, schließen Schadensersatzansprüche |
|
|
des
AG aus, sondern nur zu einer Bauzeitverlängerung in dem gleichen Maße. |
|
|
Kosten
aus Terminanpassungen von Leistungserbringern des ML-Planungsbüro und des
ML-Planunsbüro selbst sind vom |
|
|
AN an den AG weiter zu verechnen und gesondert
in Rechnung zu stellen. |
|
1.2.7 |
Gewährleistungsfrist |
|
|
Es gilt die vierjährige Gewährleistungspflicht
der VOB / B als vereinbart. |
|
1.2.8 |
Versicherungen |
|
|
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, eine Bauherrenhaftpflicht- sowie eine
Bauwesenversicherung abzuschließen. |
|
|
Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber
weiterhin, eine Brandversicherung abzuschließen. |
|
|
Sonsiges |
|
|
Die Kündigung des abgeschlossenen Bauvertrages
ist nur in schriftlicher Form wirksam und muss - im kaufmännischen |
|
|
Verkehr - per Einscheiben erfolgen. |
|
1.3 |
Planungsleistungen:
(§2 Abs. 9 VOB/B) |
|
|
Werden Planungsleistungen ausgeführt gilt
immer die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). |
|
|
Planungsleistungen sind, ohne dass ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht wird, stets alle Leistungen, welche |
|
|
nicht Bauleistungen
(Nr. 1.2)anzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den
Bauleistungen vertraglich |
|
|
festgehalten. |
|
|
Planungsleistungen umfassen den Bereich
jeglicher planerischen Tätigkeit bzgl. eines Bauobjektes oder Teil- |
|
|
bauobjektes, seiner Baustellentermine,
Anfahrten, Fahrten und Wege zu behördlichen Gesprächen und Terminen. |
|
|
Termine und Besprechungen mit Nachbarn und
Anliegern und Fahrten/Wege zu diesen. |
|
|
Ein
Planungsauftrag kommt bei jedem Vertragsabschluß über Bauleistungen
automatisch zustande, tritt allerdings |
|
|
nur in Kraft, wenn tatsächlich Ingenieur- oder
Architektenleistungen notwendig sind. Solche Leistungen sind dann |
|
|
gegeben, wenn das Fachwissen und/oder die
Qualifikation zur Beurteilung einer Sachlage es erfordert, und/oder |
|
|
technische
Nachweise, Gutachten, ausführliche technische Sach- und Facherläuterungen/-erklärungen/-darlegungen |
|
|
geführt werden müssen, sowie technische
Zeichnungen und Pläne, deren nötige Genauigkeit über die Ausführung |
|
|
einer Handzeichnung/-skizze hinaus geht
und/oder vorgenanntes für den weiteren Bauablauf, Bauausführung |
|
|
Bauausführung,
Produkton, Planung, Behörden, Ämter, Kommunen, Nachunternehmer,
Zulieferer, Vorlieferer, etc. |
|
|
und zur genauen Dokumentation und Beweisführung/Nachweisführung
notwendig sind. |
|
|
|
|
1.4 |
Dokumente, schriftliche Bestätigungen: (§2
Abs. 9 VOB/B) |
|
|
Werden
schriftliche Dokumente oder Bestätigungen einfacher Form (maximal eine
DIN A4 Seite), so ist der |
|
|
Aufwand
für Erstellung und Durchführung aller mit dem Dokument in Zusammenhang
stehenden Aufgaben separat |
|
|
zu entlohnen. Hierbei gilt ungeachtet der
Aufgaben aus Nr. 1.3 ebenfalls die HOAI als Kostenermittlung. |
|
2. |
Vertragspartner / Betreiberinformationen |
|
|
Ihr Vertragspartner ist das |
|
|
ML-Planungsbüro |
|
|
Forstweg 1 |
|
|
91301 Forchheim-Reuth |
|
|
Tel.: 00 49 - (0) 91 91 - 97 48 85 |
|
|
Fax: 00 49 - (0) 91 91 - 97 48 86 |
|
|
E-mail: |
|
|
Ust-ID-Nr.: |
|
|
|
|
3. |
Angebot und Vertragsabschluß |
|
|
Unsere
Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen,
Lieferungen |
|
|
und
Leistungen bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung |
|
|
Schriftliche
Angebote der Geschäftsleitung des Verkäufers/ Auftragnehmer binden
diesen nur, wenn sie vom Kunden |
|
|
innerhalb
von 2 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Aufträge der Kunden
binden diese 3 Wochen ab |
|
|
Auftragsdatum und bleiben verbindlich, wenn sie
von der Geschäftsleitung des Verkäufers nicht innerhalb dieser |
|
|
Frist schriftlich abgeleht werden. |
|
|
Übermittlungsfehler,
insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Übermittlung, gehen zu
Lasten des |
|
|
Bestellers.
Der Vertrag, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, Lieferungen
und Leistungen bedürfen |
|
|
der
Rechtswirksamkeit und kommt/kommen mit schriftlicher Auftragsbestätigung
(Unterschrift auf Angebotsschreiben) |
|
|
oder bloßer Lieferung/Leistung durch den Verkäufer/Auftragnehmer
zustande. |
|
|
Das gleiche gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderugen
oder Nebenabreden. |
|
|
|
|
4. |
Preise (§2 VOB/B) |
|
|
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich
als Nettopreise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zuzüglich |
|
|
des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes zum
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung. |
|
|
Die Preise für Lieferungen gelten für
Nettoware ohne Abladen unverpackt und ohne Paletten etc. |
|
|
Bei reinen Lieferaufträgen ist die volle
Auslastung der Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen |
|
|
zugrunde gelegt. Bei einer niedrigeren
Auslastung erfolgt ein Preisaufschlag nach GNT neueste Fassung. |
|
|
Nach Auftragserteilung
eintretende/eingetretene Lohn-, Fracht-, Materialpreis- und
sonstige Kostensteigerungen, sowie |
|
|
Umsatzsteuererhöhungen berechtigen den Verkäufer
/ Auftragnehmer dem Kunden gegenüber die ver- |
|
|
einbarten
Preise entsprechend zu erhöhen. Der gesetzliche Kleinwasserzuschlag wird
anteiligmäßig dem |
|
|
Wahrenpreis zugerechnet. |
|
|
Wenn im Angebot nichts anderes erwähnt ist,
werden Einbauteile und Stahl nach Stücklisten bzw. Stahl- |
|
|
listen zum angebotenen Preis gesondert
abgerechnet. Sollten für Lieferungen und Leistungen keine Preise |
|
|
vereinbart sein, werden die am Liefertag üblichen
Preise und Kosten des Auftragnehmers berechnet. |
|
|
|
|
5. |
Zahlungsbedingungen (§16 VOB/B) |
|
5.1 |
Rechnung, Abzug |
|
|
Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar.
Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Gutschrift |
|
|
und Einlösung als Zahlung. |
|
|
Skontoabzug oder anderslautende
Zahlungsvereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung |
|
|
zulässig. |
|
5.2 |
Zahlungsänderung, Zinsen |
|
|
Dem AG werden 14 Tage nach Rechnungsdatum
Kreditzinsen mit mindestens 8% über dem jeweiligen |
|
|
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet und zwar auch dann, wenn ein längeres
Ziel oder |
|
|
Ratenzahlung vereinbart ist. Bei Annahme von
Wechseln, die vorbehaltlich der Diskontierunsmöglichkeit erfolgt |
|
|
gehen Diskontspesen
zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers und sind sofort
zahlbar. |
|
|
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung |
|
|
aller hierdurch anfallenden
Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers
angenommen |
|
|
und könne jederzeit ohne Grundangabe zurückgewiesen
und an ihrer Stelle Barzahlung verlangt werden. |
|
5.3 |
AG Aufrechnung |
|
|
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des
AN/Verkäufers/ML-Planungsbüro ist ausgeschlossen, es sei denn |
|
|
dass
die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Zurückbehaltung gegen die |
|
|
Forderungen des Verkäufers/ML-Planungsbüro
wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertrags- |
|
|
verhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. |
|
|
Es ist dem Auftragnehmer/ML-Planungsbüro
gestattet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Bestellers |
|
|
aufzurechnen. |
|
5.4 |
Anspruchabtretung |
|
|
Der Auftraggeber/Kunde/Käufer ist nicht
berechtigt, seine Ansprüche gegen das ML-Planungsbüro an Dritte |
|
|
abzutreten. |
|
5.5 |
Sofortfälligkeit der Zahlung |
|
|
Zahlt der Auftraggeber/Kunde/Käufer eine
Rechnung nicht bis spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, überschreitet |
|
|
die offenen Forderungen des AN aus
gelieferten/geleisteten Warenlieferungen/Werkleistungen den festgelegten |
|
|
Warenkredit, gehen Wechsel zu Protest oder
werden Schecks protestiert oder nicht eingelöst, werden alle |
|
|
sonstigen noch offenen Rechnungen des AN, auch
solche, für die erfüllungshalber Wechsel hereingenommen |
|
|
wurden, zur sofortigen Zahlung fällig. |
|
|
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer
seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen |
|
|
das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet,
oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse |
|
|
abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden,
die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggeber/ |
|
|
Kunden/Käufer rechtfertigen. |
|
5.6 |
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung,
Schadensersatz, Vertragsrücktritt |
|
|
Im
Falle des Zahlungverzug kann das ML-Planungsbüro - unbeschadet weiterer
Ansprüche - die banküblichen |
|
|
Zinsen,
mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen |
|
|
Zentralbank
berechnen. Weiterhin ist das ML-Planungsbüro berechtigt , die Liefer-,
Ausführungs- und |
|
|
Leistungsfristen zu verschieben bzw.
auszusetzen. |
|
|
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Kunden/Käufers
ist das ML-Planungsbüro - nach seiner Wahl - |
|
|
berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leitungen
von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen |
|
|
oder Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt |
|
|
nicht,
wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer zu Recht die Lieferung/Leistung
beanstandet hat. Außerdem kann das |
|
|
ML-Planungsbüro entgegengenommene Wechsel vor
Verfall zurückgeben und sorfortige Barzahlung fordern. |
|
5.7 |
Zurückbehaltungsrecht AG |
|
|
Der Auftraggeber verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen |
|
|
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. |
|
6. |
Lieferfrist |
|
6.1 |
Lieferfristen für Baustoffe |
|
|
Unter den Begriff Baustoffe fallen alle Baustoffe,
Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Gebrauchsstoffe, jegliche |
|
|
Art von Fertigteilen, Halbfertigteilen in allen Ausführungen,
Formen und Matrialien. |
|
|
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die
Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand |
|
|
ab dem jeweiligen auszuliefernden Werk bzw.
Auslieferungslager. |
|
6.2 |
Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe,
Gebrausstoffe, etc.: |
|
|
Oben
genannte Baustoffe, in Sackware, Mauerwerk in kleinen Mengen, Eckwinkel,
Gewebe, etc. o. ä. werden in |
|
|
eigenmächtiger Disponens und Planung dem Bauvorhaben zugeführt.
Ein Liefertermin besteht nicht, es sei denn |
|
|
ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich fixiert. |
|
6.3 |
Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.: |
|
|
Der Auftraggeber hat sein Mitwirkungspflicht wahrzunehmen
und zur maximalen Beschleunigung des Baufortschritts |
|
|
zu
sorgen. Er hat sich im aktiven Verhältnis mit den Vertretern des
ML-Planungsbüros über die Endplanung des |
|
|
Bauobjekts zu beteiligen und somit zur
Planungsfertigstellung beizutragen. |
|
|
Werden
Bauplanungen vom Kunden selbst oder von Ihm beauftragten externen
Firmen/Unternehmen/Architekten/etc., |
|
|
so hat er alle notwendigen Planungsunterlagen und
Genehmigungen unaufgefordert dem ML-Planungsbüro in Kopie |
|
|
zur Verfügung zu stellen. |
|
|
Zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins müssen spätestens
7 Wochen vor Auslieferungsbeginn sämtliche |
|
|
entgültigen
und, wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur freigegebenen Produktionspläne
für die Fertigung |
|
|
vorliegen. |
|
6.4 |
Lieferfriststopp |
|
|
Die
Lieferfrist des AN ruht, solange ihm Ausführungsunterlagen sowie alle für
die Ausführung des Auftrages |
|
|
notwendigen
oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nich
erteilt worden sind, |
|
|
soweit das ML-Planungsbüro diese nicht selbst erstellen muß,
oder der AG ihm gegenüber mit einer anderen |
|
|
fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. |
|
6.5 |
Lieferfristenfestlegung |
|
|
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im
Einzelfall ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. |
|
|
Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen erlauben dem
ML-Planungsbüro eine Abweichung von bis zu |
|
|
14 Tagen. Auch bei stundenweise zugesagten Lieferfristen
liegt kein Fixgeschäft vor. Das ML-Planungsbüro |
|
|
ist
berechtigt, die Lieferfrist auch bei Teillieferungen bis zu 3 Stunden zu
über- oder unterschreiten. |
|
|
Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Geschäftszeit
Montag mit Freitag, 7:00 bis 16:30 Uhr. Bei Tätigkeiten |
|
|
außerhalb
dieser Zeit, z.B. auch Samstags ist ein Zuschlag von mindestens 10% auf
den Lieferungs- und |
|
|
Leistungswert zu zahlen. |
|
6.6 |
Teillieferungen |
|
|
Teillieferungen sind gestattet. Eine jede gilt als selbstständiges
Rechtsgeschäft. Beanstandungen von Teil- |
|
|
lieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung die
Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. |
|
|
Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen,
es sei denn, daß der Schaden auf einer |
|
|
vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des ML-Planungsbüro oder Erfüllungsgehilfen
des |
|
|
ML-Planungsbüro beruht. |
|
6.7 |
Lieferverschiebung, -unmöglichkeit |
|
|
Unverschuldete
Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter
Warenleistungen inklusive von |
|
|
Zusatz- und Dienstleistungen wie beispielsweise
Krangestellung oder Gestellung von Betonpumpen, Bagger, |
|
|
LKW´s
etc. unmöglich machen, verzögern oder übermäßig erschweren, ebenso
alle Fälle höherer Gewalt, |
|
|
Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung,
Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Betriebs- |
|
|
störungen, Lieferterminüberschreitung von Zulieferern,
Vorlieferanten und andere vom ML-Planungsbür oder einem |
|
|
für das ML-Planungsbüro arbeitenden Betrieb nich zu
vertretende Umstände, auch in der Firma des Lieferanten |
|
|
bzw. dessen Erfüllungsgehilfen entbinden für die Dauer
der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der |
|
|
Liefer-
und Leistungspflicht. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum
entfallenden Mengen ist das |
|
|
ML-Planungsbüro nicht verpflichtet. |
|
|
In
den vorgenannten Fällen ist das ML-Planungbüro zum schadensersatzfreien
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, |
|
|
wenn das ML-Planungsbüro die Leistung unmöglich bzw.
unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungs- |
|
|
hindernisses nicht abzusehen ist. |
|
|
Zum Rücktritt ist das ML-Planungsbüro auch dann
berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außer- |
|
|
gewöhnliche
(20% oder mehr) Erhöhungen von Rohstoff und /oder Energiekosten
eintreten, die sich auf den |
|
|
Verkaufspreis auswirken. |
|
6.8 |
Abruffrist |
|
|
Bei
Verkauf auf Abruf von großen Fertigteilen jeglicher Art ist das
ML-Planungsbüro bei Überschreitung der |
|
|
vereinbarten oder angemessenen Abruffrist, spätestens
jedoch nach 6 Monaten nach Auftragsabschluss berechtigt, |
|
|
wenn vom ML-Planungsbüro eine Nachfrist von 14 Tagen
gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist, vom Vertrag |
|
|
bzw.
dem noch schwebenden Teil des Geschäfts zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung |
|
|
zu
fordern oder Rechte auf Erfüllung nebst Verzögerungsschaden geltend zu
machen. |
|
|
Ebenso ist das ML-Planungsbüro berechtigt diesbezügliche
Ansprüche von Zu-, und Vorlieferern an den Kunden |
|
|
weiterzureichen. |
|
6.9 |
Vertragsrücktritt AN |
|
|
Im Falle des Bauvertrages kann unter den vorgenannten
Voraussetzungen die Firma nach Wahl vom Vertrag |
|
|
zurücktreten
oder Zahlung einer pauschalierten Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt
erbrachten Leistungen |
|
|
und Aufwendungen in Höhe von 10% der Auftragssumme
verlangen. |
|
|
|
|
7. |
Lieferung |
|
7.1 |
Entgegenahmen/Abnahme der Ware durch den AG |
|
|
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt
abzunehmen. Sofern die bereitgestellte |
|
|
Ware bis zu vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der
Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf |
|
|
des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach
Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen. |
|
7.2 |
Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG |
|
|
Das
ML-Planungsbüro ist berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern und als ab Werk |
|
|
geliefert zu berechnen. Umlagerungs- und Auslagerungskosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
|
|
Erfüllungsort
für die Warenlieferung ist immer das Baustoffwerk bzw. das Baustofflager,
oder das im Auftrag |
|
|
des AN tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart. Jede Lieferung erforlgt auf Gefahr |
|
|
des
AG. Alle Verkäufe verstehen sich ab Sitz der Lieferwerke oder seiner
Lieferanten oder Zulieferern. Die |
|
|
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den AG über, |
|
|
in welchen die Ware verladen ist. Bei Selbstabholung hat
der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen sind, |
|
|
und hat Verlademängel unverzüglich zu rügen. |
|
7.3 |
Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer |
|
|
Die
Abnahme ist stets von Arbeitern/Erfüllungsgehilfen des ML-Planungsbüro
zu geschehen und auf dem |
|
|
Lieferschein
unter Hinweis auf eventuell vorhandene sichtbare Mängel zu bescheinigen.
Sind aus Gründen des |
|
|
Liefertermins,
Arbeitszeiten, Urlaub, Streik, höhere Mächte, unverschuldeter Ursachen
oder ist es dem AN aus |
|
|
Auslastungsgründen nicht möglich zum Zeitpunkt der
Warenabnahme auf der Baustelle einen Vertreter des |
|
|
des
ML-Planungsbüro vorort zu stellen, so gehen die Abnahmepflichten auf den
AG oder dessen Erfüllungsgehilfen |
|
|
über. Sieht sich der AG nicht im Stande die Abnahme
durchzuführen, ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen |
|
|
Stelle
zu deligieren und nach Stundenaufwand und Stundensatz eines qualifizierten
Facharbeiters plus etwaie |
|
|
Anfahrkosten abzurechnen. |
|
7.4 |
Schäden aus Eigeneinbau |
|
|
Verbaut der AG die Ware selbst und eigenmächtig in
eigenregie, so gehen Schäden, die durch unsachgemäßes |
|
|
Lagern, Einbauen, Verlegen und beim Ausbetonieren und
Betonieren der Teile eintreten, nicht zu Lasten des |
|
|
AN. |
|
7.5 |
Geländebefestigung |
|
|
Bei Lieferungen frei Baustelle sind die ausreichenden befestigten Zufahrtsstraßen und Standplätze
vom AG |
|
|
vorzuhalten. Dies gilt auch, wenn Lieferung frei Haus oder
Baustelle des AG zugesagt ist. In diesen Fällen ist |
|
|
der AN zur Anfuhr nur insoweit verfpflichtet, als dies nach
der Entscheidung des betreffenden Fahrers auf festen |
|
|
Straßen oder sonstigen festen gefahrlosen Zufahrtswegen möglich
ist und zwar mit dem gesamten Fahrzeuggewicht. |
|
|
Auch gilt dies für Lastzüge (Regelgesamtgewicht 40 to)
bzw. den eingesetzten Spezialfahrzeugen, Maschinen, |
|
|
Pumpen und Mietfahrzeuge. |
|
7.6 |
Zügige Abladung |
|
|
Ist
es lediglich ein Lieferauftrag so ist der AG zu einer unverzüglichen
Entladung verpflichtet, andernfalls |
|
|
haftet er für den entstandenen Schaden und zusätzliche
Aufwendungen. Wartezeiten und Mehrenladezeiten |
|
|
gehen zu Lasten des AG, falls dieser hierfür
verantwortlich ist. |
|
7.7 |
Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anführ, Abladung etc. |
|
|
Treten
aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei der Anfuhr Schwierigkeiten und
Zeitverluste durch Umladen, |
|
|
Umrangieren, Steckenbleiben, Anführmöglichkeit nur in
separater Weise oder ähnliches auf ist das |
|
|
ML-Planungsbüro berechtigt etwaige Folgekosten der
Zulieferfirmen mit Bearbeitungsaufschlag von mindestens |
|
|
10% an den AG weiterzuberechnen. |
|
|
Eine
Annahmeverweigerung seitens des AG ist nicht zulässig, wenn aus diesen Gründen
die Anfuhr frei |
|
|
Haus oder Baustelle des AG nicht oder nicht vollständig
erfolgen kann. |
|
7.8 |
Genehmigungen etc. |
|
|
Der AG sorgt entsprechent §45.6 bzw. 7 StVO dafür, dass
rechtzeitig vor Abladebeginn bzw. Verlegevorgang |
|
|
oder
vor Inbetriebnahme gemieteter Pumpen/Maschinen Anordnungen der zuständigen
Behörde befolgt werden |
|
|
bzw. die Zustimmung der Straßenverkehrbehörde eingeholt
worden ist. Ebenfalls sorgt der AG für eine früh- |
|
|
zeitige
Benachrichtigung der evtl. angrenzenden betroffenen Nachbarn. Entstandene
Kosten oder Gebühren |
|
|
für
die Genehmigung sowie etwaige Geldbußen wegen Nichtbeachtung dieser
vertraglichen Vereinbarung trägt |
|
|
der AG. |
|
|
Sieht sich der AG nicht im Stande diese Pflicht durchzuführen,
ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen |
|
|
Stelle zu deligieren und nach Stundenaufwand und
Stundensatz eines Ingenieur/Architekt plus Anfahrkosten abzurechnen. |
|
7.9 |
Hilfskräfte |
|
|
Ist nur Lieferung vereinbart, so hat der AG bei Lieferung
und Abladung geeignete Hilfskräfte auf seine Kosten |
|
|
bereitzustellen, ebenfalls eventuell benötigte Rampen,
Abdeckungen und Absperrungen und im übrigen einen un- |
|
|
gehinderten Zugang zu stellen. |
|
7.10 |
Abladepflicht |
|
|
Es besteht prinzipiell keine Abladepflicht, wenn aufgrund
der örtlichen Gegenheiten das jeweilige Spezial- |
|
|
fahrzeug nicht entsprechend dem Wunsch des AG eingesetzt
werden kann. |
|
|
Schlaufen und Aufhängungen werden auf Wunsch zur Verfügung
gestellt und bei Nichtrückgabe binnen |
|
|
8 Tagen in Rechnung gestellt. |
|
7.11 |
Einsatz Kran |
|
|
Ist eine Kranabladung vereinbart oder ergibt sich eine
Krangestellung aus den Gewicht der zu
hebenden, verladenden |
|
|
Teilen automatisch ohne weitere Erwähnung, so bleibt der
Einsatz eines stärkeren Krans in unserer Entscheidungs- |
|
|
gewalt
unter Berücksichtigung der Umstände der Baustelle etc.. Der AG erkennt
unsere Entscheidung auch |
|
|
im
Hinblick auf etwa entstehende Mehrkosten vorbehaltlich an. Bei Abrechnung
der Krangestellung auf |
|
|
Stundenbasis ist die
An- und Abfahrzeit Arbeitszeit. |
|
7.12 |
Beschädigungen der Ware |
|
|
Beschädigungen
oder Gewichtsverluste auf dem Transport bis zu 3% gehen stehts zu Lasten
des AG, |
|
|
ebenso Kippschäden. |
|
7.13 |
Vereinbarte
Krangestellung |
|
|
Vereinbarte Krangestellung heißt Entladen der Ware vom Lkw
und Absetzen der Ware auf den Boden. |
|
|
Veranlasst
der AG den Fahrer - entgegen dessen Anweisung - zum Absetzen auf einer
anderen Stelle, so |
|
|
trägt hierfür der AG die alleinige Verantwortung. |
|
|
Der Auftraggeber ist für die Gestellung von Ablageflächen
verantwortlich. |
|
|
Der Fahrer ist in jedem Falle berechtigt, bei mangelhafter
Gestellung einer Abladefläche auch auf dem Platz |
|
|
eines Dritten oder auf dem Fahrweg abzuladen. Hierzu wird
der Fahrer schon jetzt vom AG ermächtigt. Auch |
|
|
wenn
niemand beim Abladen anwesend ist, trägt der AG das Risiko einer Beschädigung
oder Entwendung, |
|
|
es sei denn, ein Vertreter des ML-Planungsbüro ist
beauftragt zur Abladekontrolle. |
|
7.14 |
Fahrwege, Straßen |
|
|
Der
AG ist auch allein für die Beseitigung von Verschmutzungen der Fahrwege
verantwortlich, es sei denn, |
|
|
der AG beauftragt der AN mit der Beseitigung von
Verschutzungen der Fahrwege. Als beauftragt gilt auch die still- |
|
|
schweigende
Auftragerteilung durch nicht Nachkommen der Beseitigung der
Verschmutzungen der Fahrwege, |
|
|
die schriftliche und mündliche Beauftragung. Abgerechnet
wird nach Stundenaufwand und Stundensatz eines |
|
|
Hilfsarbeiters
plus etwaige Anfahrtskosten. Ist kein Angestellter oder zuständiger
Nachunternehmer aus |
|
|
Gründen
zu stellen, so ist das ML-Planungsbüro berechtigt alternatives, auch höher
qualifiziertes Personal zu stellen |
|
|
und zu verrechnen. |
|
|
|
|
8. |
Rücktittsrecht des ML-Planungsbüro (§9 VOB/B) |
|
|
Jeder Abschluß erfolgt unter der Voraussetzung der
unbedingten Kreditwürdigkeit des AG. Ist der AG mit einer |
|
|
fälligen Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen
eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungs- |
|
|
einstellung gleich zu erachten sind, werden Tatsachen oder
Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungs- |
|
|
fähigkeit
des AG begründen, ruht die Liefer- und Leistungspflicht des AN. Der AN
ist vorbehaltlich seiner sonstigen |
|
|
Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Als Sicherkeit werden insbesondere |
|
|
Bankbürgschaften akzeptiert. Ist der AG trotz Aufforderung
nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung binnen |
|
|
gesetzter Frist bereit, ist der AN jederzeit ganz oder
teilweise - unter Berücksichtigung sonstiger Schadens- |
|
|
ersatzansprüche - zum schadensersatzfreien Rücktritt von
allen laufenden Verträgen berechtigt. Verschlechtern |
|
|
sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse des AG oder ändern sich dessen
rechtliche Verhältnisse (das gleiche |
|
|
gilt
bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den AG), ist der AN berechtigt,
soweit andere Regulierungen als |
|
|
Barzahlung
vereinbart oder erfolgt war, Barzahlung mit sofortiger Fälligkeit zu
beanspruchen, und zwar gegen |
|
|
Rückgabe der anderweitig gegebenen Deckungsmittel. |
|
|
Tritt
der AG in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG auf, wird gegebenenfalls
auch eine Privathaftung der |
|
|
Gesellschafter oder des Geschäftsführers akzeptiert
werden. |
|
|
Bei Vertragsrücktritt -
auch teilweise Vertragsrüchtritt - ist der AG verpflichtet alle
vom AN erstellten Planungs- und |
|
|
Leistungsunterlagen
(Leistung-, Vertragsunterlagen, etc.) sowie alle Kopien herauszugeben, die
Urheberrechte bleiben |
|
|
unberührt. |
|
9. |
Mägelrüge, Gewährleistung
(§13 VOB/B) |
|
9.1 |
Bevollmächtigter AG |
|
|
Ist
nur Lieferung von Material vereinbart hat der AG auf der Baustelle einen
Bevollmächtigten zu stellen der |
|
|
stets
gegenwärtig ist. Ist dies nicht der Fall, bevollmächtigt der AG schon
jetzt alle an der Baustelle Tätigen, |
|
|
für Ihn Lieferungen vom ML-Planungsbüro beauftragten
Nachunternehmern abzunehmen. |
|
|
Sieht sich der AG nicht im Stande aus eigenen Reihen
Bevollmächtigte zu stellen und hält er dies für nötig, so kann |
|
|
er das ML-Planungsbüro beauftragen, einen Bevollmächtigeten
zu deligieren, welcher nach Stundenleistung und |
|
|
Stundensatz eines Ingenieur/Architekten plus Anfahrtskosten
abgerechnet wird. |
|
|
Als beauftragt gilt, wenn schriftlich, mündlich beauftragt
wird und die bloße Leistung. |
|
9.2 |
Mängelrüge |
|
|
Bezüglich der Pflicht der sofortigen Mängelrüge ist der
AG angehalten unverzüglich, jedoch spätestens 1 Woche |
|
|
nach Eingang des Liefergegenstandes dem ML-Planungsbüro
diese Mängel schriftlich anzuzeigen. Die Beweis- |
|
|
last
für die Rechtzeitigkeit obliegt dem Auftraggeber. Der Gewährleistungsanspruch
gegen uns steht nur dem |
|
|
Auftraggeber/Kaufer/Kunde zu. Er ist weder übertragbar
noch abtretbar. Er erlischt, wenn Eingriffe oder Reparaturen |
|
|
von
dritter Seite vorgenommen wurden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der
durch den Besteller oder von |
|
|
dritter Seite getätigten Aufwendungen. |
|
|
Erweist sich eine Mängelrüge des AG als unberechtigt, trägt
er die dem AN entstandenen Aufwendungen. |
|
9.3 |
Gewährleistungsansprüche |
|
|
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. |
|
|
Dies
gilt nicht, soweit das Gesetzt gemäß |
|
|
BGB §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), |
|
|
BGB §§
478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) |
|
|
BGB §§
634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) |
|
|
längere Fristen vorschreibt. |
|
9.4 |
Nachbesserungen
oder Instandsetzungen |
|
|
Dem ML-Planungsbüro ist Gelegenheit zu geben, den Mangel
selbst und/oder durch von ihm beauftragten |
|
|
Fachleuten
untersuchen zu lassen. Der Kunde hat alle Kaufbelege (Rechnung,
Lieferschein, etc.) uns zur |
|
|
Einsichtnahme vorzulegen. Der AN hat das Recht zu jedem
Zeitpunkt die Ware zu Überprüfen und/oder die Mangel- |
|
|
behebung
durchzuführen. Liegt kein Gewährleistungsfall vor, gleich aus welchen Gründen,
sind wir berechtigt, |
|
|
Kosten für Fahrzeit, Fahrkilometer und Arbeitsstunden
entsprechend unseren Verrechnungssätzen in |
|
|
Rechnung zu stellen. Das Recht auf mehrmalige Nachbesserung
steht uns zu. |
|
|
Rechnung zu stellen. Diese Rechte stehen dem AN zu, soweit
der Käufer nicht glaubhaft macht, |
|
|
dass wegen der Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen
werden müssten. Die Übernahme von Kosten für |
|
|
fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorherigen
schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. |
|
|
Mängelanspruche bestehen nicht bei nur unerheblichen
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei |
|
|
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem |
|
|
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung (AG), übermäßiger Beanspruchung (AG), unge- |
|
|
eigneter Betriebsmittel (AG), mangelhafter Bauarbeiten
(AG), ungeeigneten Baugrundes (AG), oder die aufgrund besonderer |
|
|
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nich
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren |
|
|
Softwarefehlern. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten |
|
|
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
|
|
Nachbesserungen
oder Instandsetzungen bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist
und setzen |
|
|
keine neue Gewährleistungsfrist in Lauf. |
|
9.5 |
Massivbaumängel |
|
|
Bestehen die Produkte aus der Palette des Massivbaus, so
enthalten sie Bestandteile natürlicher Zuschlags- |
|
|
stoffe und können daher bestimmten Schwankungen
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. |
|
|
Ausblühungen,
Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Dies
Stellen keinen |
|
|
Mangel dar. |
|
|
Für
Holzbaustoffe, Keramikbaustoffe, Estriche, Putze, Farben, etc. gelten ähnliche
natürliche Schankungen, |
|
|
welche in der einschlägigen Fachliteratur nachgeschlagen
werden können. |
|
9.6 |
Kleine Beschädigungen |
|
|
Kleine Beschädigungen von Bauteilen sind verlade-system-,
transport- und einbaubedingt. Sowie eine gewisse |
|
|
Anfangsnutzung
bzw. ein Baustellenverschleiß durch begehen, ablegen, anstoßen, abstützen,
fixieren |
|
|
während der Rohbauzeit sind normal und ebenfalls kein
Grund zur Mängelrüge, sie sind bauseits zu beseitigen. |
|
9.7 |
Abweichungen |
|
|
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der
DIN-Normen stellen gleichfalls keinen Mangel dar. |
|
9.8 |
Muster |
|
|
Muster, Proben und Besichtigungen anderer Bauten,
Gestaltungen und Ausführungen gelten als unverbindliche |
|
|
Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon
berechtigen nicht zu Beanstandungen. |
|
|
|
|
10. |
Eigentumsvorbehalt |
|
10.1 |
Eigentum bis zur Bezahlung |
|
|
Jegliche Ware, Baustoffe, Baumaterialien, etc. bleibt bis
zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch vergangener |
|
|
und
zukünftiger, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, |
|
|
Eigentum des ML-Planungsbüro. |
|
|
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende |
|
|
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder
anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt) |
|
|
Der AG ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu
veräußern unter berücksichtigung der nachfolgenden |
|
|
Bestimmungen. |
|
10.2 |
Vorbehaltsware |
|
|
Durch
Be- und Verarbeitung, sowie Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG
erwirbt der AG nicht das Eigentum gemäß |
|
|
§
950 BGB an der neuen Sache. Die Be- oder Verarbeitung wird für den AN als
Hersteller vorgenommen, ohne dass ihm daraus |
|
|
Verbindlichkeiten entstehen. Demzufolge ist der AN
(ML-Planungsbüro) im Sinne des § 950 BGB, während der AGhierbei |
|
|
als Beauftragter des AN handelt. Der AN erwirbt also das
Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- |
|
|
oder Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen
Sache zum Wert seiner gelieferten Ware zur Be- oder Verar- |
|
|
beitung. |
|
|
Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet,
vermischt oder vermengt, erwirbt der AN (ML-Planungsbüro) das |
|
|
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
seiner Eigentumsvorbehaltware zu Wert der neuen Sache. Der |
|
|
Wert
der Vorbehaltsware entspricht den in den Rechnungen des AN ausgewiesenen
Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Die |
|
|
durch die Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser |
|
|
Bedingungen. |
|
10.3 |
Miteigentum |
|
|
Werden die Baustoffe be- oder verarbeitet, verbunden oder
gemischt, so tritt der AG bereits jetzt - ohne dass es noch einer |
|
|
besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm hieraus
gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung |
|
|
aller
Forderungen des AN (ML-Planungsbüro) mit allen Nebenrechten an den AN ab,
und zwar in Höhe des Wertes der |
|
|
gelieferten Ware; gleichzeitig tritt der AN bereits jetzt
die Eigentums- und Miteigentumsrechte ab. |
|
10.4 |
Factoring |
|
|
Hat
der AN die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt
er die an ihre Stelle tretende Forderung |
|
|
gegen den Factor an den Verkäufer ab. Bei mehreren Geschäftsvorgängen
bleibt die Forderungsabtretung auch dann |
|
|
bestehen, wenn die Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus
anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht |
|
|
(erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der AN nimmt diese
Abtretung an. |
|
10.5 |
Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück |
|
|
Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus
hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart |
|
|
eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden |
|
|
Forderungen
des AN gegen seine Abnehmer, die auch seine übrigen Leistungen decken können,
in Höhe des Wertes der |
|
|
Vorbehaltsware
(vgl. 10.2) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumnung
einer Sicherungshypothek |
|
|
mit
Rang vor dem Rest zur
Sicherung der Forderung des AN auf den AN (ML-Planungsbüro) über, ohne
dass es noch einer |
|
|
besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang
dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. |
|
10.6 |
Forderungen des AN aus Zahlungen |
|
|
Der AN wird die abgetretenen Forderungen, solange der AG
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. |
|
|
Die Einzugsermächtigung des
AG erlischt bei Zahlungsverzug des AG. In diesem Fall ist der AN
vom AG bevollmächtigt |
|
|
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen. |
|
|
Der AG ist verpflichtet, dem AN auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der dem AG (Verkäufer) zustehenden Forderungen |
|
|
mit
Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungdatum, etc. zu geben und dem AN |
|
|
alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser |
|
|
Auskünfte zu gestatten. |
|
10.7 |
Sicherungsgewährung |
|
|
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem |
|
|
Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen,
werden uns die zustehenden Sicherungen gewährt, die der AN auf |
|
|
Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. |
|
|
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. abgetretenen Forderungen durch den AG sind un- |
|
|
zulässig.
Von Pfändungen ist der AN
unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. |
|
10.8 |
Rücknahme der Ware |
|
|
Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht eine Rücktrittserklärung |
|
|
des
AN, in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den
AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es |
|
|
sei denn, dieser wäre durch den AN ausdrücklich erklärt
worden. Der AN kann sich aus der zurückgenommenen Vorbe- |
|
|
haltsware feihändig befriedigen. Etwa verbleibende
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
|
10.9 |
Verwahrung der Vorbehaltsware durch den AG |
|
|
Der
AG verwahrt die Vorbehaltsware für den AN unentgeltlich. Er hat sie gegen
übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und |
|
|
Wasser im üblichen Umfang zu versichern. |
|
10.10 |
Abtretung der AG Entschädigungsansprüche |
|
|
Der AG tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die
ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungs- |
|
|
gesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen,
an den AN in Höhe seiner Forderungen ab. |
|
10.11 |
Forderungsbestand |
|
|
Sämtliche Forderungen sowei Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgestellten Sonder- |
|
|
formen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der AN im Interesse des AG |
|
|
eingegangen ist, bestehen, z. B. für das Bauhaupt- und
Nebengewerbe. |
|
|
|
|
11. |
Schadensersatzansprüche |
|
11.1 |
Schadensersatzansprüche |
|
|
Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers/Käufer/Kunde, gleich
aus welchem Rechtsgrund, |
|
|
insbesondere aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. |
|
11.2 |
Nichtgültigkeit von Zieffer 11.1 |
|
|
Dieses
gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der |
|
|
groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletztung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung |
|
|
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch |
|
|
auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt |
|
|
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast |
|
|
zu Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. |
|
11.3 |
Verjährung |
|
|
Soweit dem AG nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel- |
|
|
ansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 9.3. |
|
|
|
|
12. |
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Datenschutz |
|
12.1 |
Schutzrechte, Urheberrechte |
|
|
Sofern
nichts anderes vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Waren-Lieferung
lediglich im Land des Lieferortes frei von |
|
|
gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. |
|
12.2 |
Unterlagen, Zeichnungen, etc. |
|
|
Alle
Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen, Pläne, Bilder,
Niederschriften, Modelle welche vom AN erstellt und |
|
|
angefertigt
werden und in Zukunft für den Kunden und sein Bauobjekt und alle Teil-
und Nachobjekte erstellt werden |
|
|
sind nur für das spezielle Bauobjekt zu verwenden und
genehmigt und unterliegen den Schutz- und Urheberechten. |
|
|
Dem
AG ist erlaubt, bei Eigenleistung von Arbeiten, oder Selbstbeauftragung
von ausführenden Firmen oder für sich selbst, |
|
|
jeweils
eine Kopie der nötigen Planungsunterlagen zu erstellen und seinen ausführenden
Firmen zu übergeben. Jede |
|
|
weiter
Vervielfältigung von Planungsunterlagen des ML-Planungsbüro ist
untersagt, es sei denn, der AN genehmigt dies |
|
|
ausdrücklich oder stellt Lichtkopien selbstständig zur
Verfügung. Dies gilt auch bei Verlust oder Zerstörung von Planungs- |
|
|
material |
|
12.3 |
Ungenehmigte Vervielfältigung |
|
|
ML-Planungsbüro ist berechtigt bei ungenehmigter Vervielfältigung,
unerlaubter Weitergabe, Veröffentlichung jeglicher Art, |
|
|
Fremdnutzung und unberechtigte Umnutzung, Einbeziehung in
Fremdplanungen, Nutzung für Fremdplanungen, Verwendung |
|
|
als Vorlage jeglicher Art Schutzrechte, Urheberrechte und
Nutzungsrechte geltend zu machen und in Rechnung zu stellen. |
|
12.4 |
Datenschutz |
|
|
Wenn der AG mit uns in Kontakt tritt und/oder einen Vertrag
schließt, erheben, verarbeiten und nutzen wir nach Maßgabe |
|
|
des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes persönliche
Daten, soweit dies für unsere |
|
|
Geschäftsbeziehung, insbesondere zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Pflege der Kundenbeziehung und zum Zwecke |
|
|
der Eigenwerbung erforderlich ist (Datensparsamkeit). |
|
|
Zum Zwecke der Eigenwerbung darf der Auftragnehmer Bilder
des Bauvorhabens nutzen, sowie das Bundesland, die |
|
|
Stadt
und Stadtteil benennen, in welchem sich das Bauvorhaben befindet. Die
Nennung weiterer Angaben z. B. der |
|
|
Adresse oder des Namens des Auftraggebers ist unzulässig,
es sei denn, dies wird schriftlich vereinbart und erlaubt. |
|
|
Weiter
ist dem AN gestattet Werbemittel, Banner, Planen, Anschläge des
ML-Planungsbüro und seiner Zulieferer und |
|
|
Nachunternehmer am bzw. in unmittelbarer Umgebung der
Baustelle/Bauobjekt/Baugrundstück anzubringen. |
|
|
Von
den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung der Daten wird
Gebrauch gemacht, soweit dies |
|
|
möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
|
|
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Ihre persönlichen
Daten zu überprüfen. Zum Zweck der Bonitätsprüfung können - |
|
|
ebenso
im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen bestehenden
gesetzlichen Vorschriften - Daten mit |
|
|
entsprechenden Dienstleistungsunternehmen, z. B. der Schufa,
ausgetauscht werden. |
|
|
Eine Weitergabe Ihrer Daten
findet ausschließlich und nur soweit im konkreten Einzelfall
erforderlich an den jeweils mit der |
|
|
Auslieferung/Ausführung beauftragten Lieferanten und
Bauleister statt, um Ihre Bestellung/Auftrag ausliefern/ausführen |
|
|
zu können. |
|
|
Im
übrigen findet eine Weitergabe an Dritte - abgesehen von Verpflichtungen
zur Weitergabe aufgrund bestehender |
|
|
Gesetze - nicht statt. |
|
|
Sie
haben gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht,
unentgeltlich Auskunft zu verlangen über die zu |
|
|
Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf
die Herkunft dieser Daten beziehen, über die Empfänger oder |
|
|
Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben
werden und über den Zweck der Speicherung. Sie haben ferner |
|
|
das unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BDSG
das Recht auf Besichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer |
|
|
personenbezogenen Daten. |
|
|
|
|
13. |
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung |
|
13.1 |
Unmöglichkeit der Lieferung |
|
|
Soweit die Lieferung von Warengüter unmöglich ist, ist
das ML-Planungsbüro berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es |
|
|
sei
denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des |
|
|
AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der
wegen Unmöglichkeit nich zweckdienlich verwendet werden |
|
|
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung |
|
|
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehafte wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil |
|
|
des AG ist hiermit nicht Verbunden. |
|
13.2 |
Unvorhergesehene Ereignisse |
|
|
Sofern
unvorhergesehne Ereignisse im Sinne von 6.7 die wirtschaftliche Erhaltung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich |
|
|
verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu |
|
|
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, |
|
|
vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dieses nach |
|
|
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst |
|
|
mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbar war. |
|
|
|
|
14. |
Verantwortungsbereich des ML-Planungsbüro |
|
14.1 |
Vollständigkeit der Unterlagen |
|
|
Für die Vollständigkeit,
Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom AG als Planer zu beschaffenden
oder zu erstellenden Ausführungs- |
|
|
unterlagen
ist dieser verantwortlich. Ist der AG nur ausführende Baufirma, so
obliegt dem AG diese Pflicht. Werden |
|
|
elektronisch
versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren Vollständigkeit vom AN
(ML-Planungsbüro bestätigt |
|
|
wurde. |
|
14.2 |
Freihalten von Mittel |
|
|
Hält der AN auf Veranlassung des AG Produktionsmittel,
Herstellungsmittel, Arbeitskräfte frei und kommt es aus Gründen, |
|
|
die
nicht der AN zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so
haftet der AG auch für den daraus entstehenden |
|
|
Schaden. |
|
14.3 |
AG als Ausführer |
|
|
Ist der AN nur Lieferant, d. h. der AG ist für den Einbau,
Verarbeitung, Weiterverarbeitung oder sonstige Verwendung der |
|
|
vom
AN gelieferten Ware selbst verantwortlich, so ist er unter Beachtung der
einschlägigen Gesetzte, Verordnungen, |
|
|
Vorschriften selbst verantwortlich. |
|
14.4 |
Richtigkeit und Rechtzeitigkeit des Planmaterials vom AG |
|
|
Werden
Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und mündliche Angaben vom AG
gestellt, so ist dieser für deren Richtigkeit |
|
|
und rechtzeitige Übergabe an den AN verantwortlich. |
|
14.5 |
Prüfungen und Nachweise |
|
|
Werden
Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne, Statiken,
Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen |
|
|
vom AN angefertigt , sind sie vom AG unmittelbar nach
Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. |
|
|
Unstimmigkeiten sind unverzüglich schriftlich dem AN
anzuzeigen. |
|
|
Unterlässt der AG die rechtzeitige Anzeige, so gelten die
Unterlagen für den Verkäufer als genehmigt. |
|
14.6 |
Eigentumsrecht für Planmaterial |
|
|
Liefert
das ML-Planungsbüro Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne,
Statiken, Zeichnungen, Skizzen |
|
|
und sonstige Unterlagen und Werkzeuge, so bleiben diese
Eigentum des ML-Planungsbüro, ebenso wie andere Unterlagen, |
|
|
die
dem AG zur Verfügung gestellt werden. Unter Beachtung der Ziffer 12
ist es verboten Dritten - auch Auszugsweise - |
|
|
o. g. Planungsunterlagen zugänglich zu machen oder zu
vervielfältigen. |
|
14.7 |
Kosten aus Prüfungen |
|
|
Entstehende Kosten und Gebühren für Prüfstatiker,
Genehhmigungsbehörden, etc. gehen immer zu Lasten des AG. |
|
|
Die gilt auch für zusätzliche Prüfungen und
Genehmigungen von statischen Unterlagen oder Umbemessung von Plan- und |
|
|
statischen
Unterlagen, jegliche bauphysikalischen Untersuchungen, Prüfungen und
Nachweise, geoloische Untersuchungen, |
|
|
Prüfungen und Nachweise, die vom AN erstellt oder in
Auftrag gegeben werden. |
|
14.8 |
Haftung als Lieferant |
|
|
Ist der AN nur Lieferant, so übernimmt der AN keine
Bauherren- Bauunternehmer- oder Bauleiterfunktion bzw. Haftung. |
|
|
Werden Arbeiter, Verlegehelfer, etc. von AN gestellt - nur
für Hilfestellung, Anleitung - so hat der AG die für die jeweiligen |
|
|
Arbeiten notwendigen Absturzsicherungen bzw. Einrichtungen
zum Auffangen abstürzender Personen gemäß |
|
|
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten", §12,
bauseits zu schaffen. Die "Hilfsarbeiter", "Verlegehelfer"
werden immer nach |
|
|
Stundenaufwand und Materialaufwand abgerechnet. |
|
|
Verstöße gegen diese Vorschrift sind vom AG zu vertreten.
Fehlen die Entsprechenden Vorrichtungen, so ist der |
|
|
Beauftragte des AN berechtigt, die "Hilfsarbeiter,
Verlegehilfe" abzulehnen, ohne dass der AG Schadensersatzansprüche |
|
|
stellen kann. |
|
|
|
|
15. |
Beratung |
|
15.1 |
AN nur Lieferant |
|
|
Ist der AN nur Lieferant, sind technische Beratungen nicht
Gegenstand des Vertrages. Sie sind nur verbindlich, soweit |
|
|
sie schriftlich vereinbart sind und auch schriftlich
erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer |
|
|
sach- und fachgemäßen Verarbeitung der Produkte des AN. |
|
15.2 |
AN auch Planer |
|
|
Ist der AN auch ausführender Planer, so ist die technische
Beratung im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages. Sie ist nur ver- |
|
|
bindlich, soweit sie schriftlich erfolgt. |
|
15.3 |
AN ausführendes Bauunternehmen |
|
|
Ist
der AN auch ausführendes Bauunternehmen, so ist die technische Beratung
im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages. |
|
|
Sie ist nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt. |
|
|
|
|
16. |
Vertreter des ML-Planungsbüro |
|
16.1 |
Rechtsverbindlichkeit |
|
|
Zu
rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen
sowie zu Entgegennahme |
|
|
von Zahlungen sind Vertreter des ML-Planungsbüro nur
berechtigt, wenn sie eine vom ML-Planungsbüro ausgestellte, |
|
|
schriftliche Vollmacht vorlegen. |
|
16.2 |
Rechtsverbindlichkeit der Vertreter |
|
|
Zu
rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen
sowie Abänderungen von Konstruktionen, |
|
|
Plänen, Vorgehensweisen, Abläufen, Planungen, technischen
Ausführungen nach anerkannten Regeln der Baukunst und |
|
|
Technik, sowie Stand der Technik sind Vertreter des
ML-Planungsbüro nur berechtigt, wenn sie eine vom ML-Planungsbüro |
|
|
ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen oder kein
Wiederspruch binnen 14 Tagen in schriftlicher Form vom ML-Planungs- |
|
|
büro
erfolgt. Ist aufgrund der zeitlichen oder terminlichen Situation eine
schnelle Entscheidung notwendig, so dürfen nur in |
|
|
Abstimmung mit der Geschäftsleitung und schriftlicher
Niederschrift oben genannte Vorgänge eingeleitet werden. |
|
|
Die Niederschrift ist nur gültig als Aktennotiz, Vermerk
im Regiebericht, Gesprächsnotiz, formlose Niederschrift. |
|
|
|
|
17. |
Allgemeines |
|
17.1 |
Mündeliche Nebenabreden |
|
|
Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Abänderungen
eines Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung |
|
|
der
Geschäftsleitung des ML-Planungsbüro. Die Übertragung der
Vertragsrechte ist dem AG nur mit schriftlichen |
|
|
Einverständnis der Geschäftsleitung des ML-Planungsbüro
gestattet. |
|
17.2 |
Ware etc. Eigentum |
|
|
Ob Ware auf Paletten geliefert bzw. verpackt wird bleibt
dem pflichtgem. Ermessen des Verkäufers überlassen. Verlade- |
|
|
mittel, Paletten etc. bleibt ebenso wie Anschlagmittel, im
Rahmen der Montage und Leistungserbringung erforderliches Gerüste, |
|
|
Stütz-
und Schalmaterial sowie Kleingeräte/Großgeräte etc. Eigentum des AN und
werden bei Lieferung und Leistung berechnet. |
|
17.3 |
Nutzung von Gerüste, Stützen, etc. |
|
|
Für
die Nutzungsdauer von Gerüsten, Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten
ist eine Mietgebühr gemäß der |
|
|
am
Liefertag gültigen Preisliste oder Leistungsverzeichnis/Vertrag zu
entrichten. Sind keine Preise angegeben und/oder |
|
|
muss
das jeweilige Gerät/Teil von einem Dritten angemietet werden, so richtet
sich die Mietgebühr immer nach den vom |
|
|
Gerätevermieter
gestellten Mietpreis plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und
Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. |
|
|
Geschäftskosten (plus geseztl. Mehrwertsteuer). |
|
17.4 |
Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät |
|
|
Tritt das ML-Planungsbüro nur als Lieferant von Gerüsten,
Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten etc. auf, |
|
|
so hat der AN das Recht bei Beschädigung, übermäßiger
Verschmutzung, Funktionsbeeinträchtigung, kompletter Funktions- |
|
|
unfähigkeit Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur
und Neubeschaffung eines vergleichbaren Gesamtgerätes/ |
|
|
Teilgerätes bzw. Gesamtmaterials/Teilmaterials in Rechnung
zu stellen, und zwar nach eigenem Ermessen. |
|
|
Besteht eine betriebliche, wirtschaftliche oder terminliche
Zwang- und/oder Notsituation für ein Folgeprojekt und |
|
|
ist eine termingemäße Wiederherstellung, Reparatur und
Neubeschaffung nicht möglich, so ist der AN berechtigt, sich anderweitig |
|
|
eine
Mietgerät und/oder Mietrüstung/Mietgerüst zu beschafften, auch wenn
dies die nomalen Kosten übersteigt, |
|
|
und diese Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und
Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten dem AG |
|
|
in Rechnung stellen. |
|
17.5 |
Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä. |
|
|
Der
AG ist im Zusammenhang mit einer Produktprüfung im Rahmen
des Verfahrens und der Durchführung der |
|
|
Zertifizierung von Produkten/Leistungen damit
einverstanden, dass die Beauftragte des Materialprüfungsamtes |
|
|
für
das Bauwesen sowie für Bauleistungen, der zuständigen Obersten
Bauaufsichtsbehörde oder des Deutschen |
|
|
Instituts für Bautechnik sowie unseren Beauftragten (Eigenüberwacher)
in begründeten Fällen Händlerlager |
|
|
oder Baustellen betreten und in Gegenwart des Händlers/
Bauherren, Bauleiters oder deren Vertreter auf |
|
|
Kosten des AN Proben entnehmen. |
|
17.6 |
Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN |
|
|
Der AG gestatte allen vom ML-Planungsbüro beauftragten
bzw. mit dem ML-Planungsbüro in Geschäftsbeziehung stehenden |
|
|
Personen und Firmen die Baustelle zu begehen und zu
besichtigen im ausschließlicher Verbindung mit dem AG-Bauprojekt. |
|
18. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
|
18.1 |
Erfüllungsort |
|
|
Erfüllungsort für beide Vetragsteile ist Forchheim. |
|
18.2 |
Gerichtsstand |
|
|
Für den Fall, dass die Vertragparteien Kaufleute im Sinne
des §§ 1 ff. HGB, juristische Personen des öffentlichen |
|
|
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
wird als ausschließlicher Gerichtsstand Forchheim |
|
|
vereinbart. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitfällen. |
|
|
|
|
19. |
Schlußbestimmung |
|
19.1 |
Anwendung Deutsches Recht |
|
|
Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht
Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten |
|
|
Nationen über Verträge über den internationalen
Wareneinkauf (CSG). |
|
19.2 |
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
|
|
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein |
|
|
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Die Parteien |
|
|
sind vielmehr verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren,
die rechtswirksam ist und wirtschaftlich der Wegge- |
|
|
fallenen am besten entspricht. |
ML-Planungsbüro 2005, Forchheim

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Aktuelle Nachrichten
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