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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A Gliederung
B Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.2 Bauleistungen: 9.6 Kleine Beschädigungen
1.2.1 Leistungsumfang und Preis 9.7 Abweichungen
1.2.2 Zahlungen 9.8 Muster
1.2.3 Sicherheitsleistungen 10. Eigentumsvorbehalt
1.2.4 Ausführung 10.1 Eigentum bis zur Bezahlung
1.2.5 Ausführungsfristen 10.2 Vorbehaltsware
1.2.6 Eigenleistung des Auftraggeber 10.3 Miteigentum 
1.2.7 Gewährleistungsfrist 10.4 Factoring
1.2.8 Versicherungen 10.5 Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück
1.3 Planungsleistungen: 10.6 Forderungen des AN aus Zahlungen
1.4 Dokumente, schriftliche Bestätigungen: 10.7 Sicherungsgewährung
2. Vertragspartner / Betreiberinformationen 10.8 Rücknahme der Ware
3. Angebot und Vertragsabschluß 10.9 Verwahrung der Vorbehaltsware durch den AG
4. Preise 10.10 Abtretung der AG Entschädigungsansprüche
5. Zahlungsbedingungen 10.11 Forderungsbestand
5.1 Rechnung, Abzug 11. Schadensersatzansprüche
5.2 Zahlungsänderung, Zinsen 11.1 Schadensersatzansprüche
5.3 AG Aufrechnung von Kosten 11.2 Nichtgültigkeit von Ziffer 11.1
5.4 Anspruchabtretung an Dritte 11.3 Verjährung
5.5 Sofortfälligkeit der Zahlung 12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
5.6 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Schadensersatz, Datenschutz
Vertragsrücktritt 12.1 Schutzrechte, Urheberrechte
5.7 Zurückbehaltungsrecht AG 12.2 Unterlagen, Zeichnungen, etc.
6. Lieferfrist 12.3 Ungenehmigte Vervielfältigung
6.1 Lieferfristen für Baustoffe 12.4 Datenschutz
6.2 Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, 13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Gebrausstoffe, etc.: 13.1 Unmöglichkeit der Lieferung
6.3 Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.: 13.2 Unvorhergesehene Ereignisse
6.4 Lieferfriststopp 14. Verantwortungsbereich des ML-Planungsbüro
6.5 Lieferfristenfestlegung 14.1 Vollständigkeit der Unterlagen
6.6 Teillieferungen  14.2 Freihalten von Mittel
6.7 Lieferverschiebung, -unmöglichkeit 14.3 AG als Ausführer
6.8 Abruffrist 14.4 Richtigkeit und Rechtzeitigkeit des Planmaterials vom AG
6.9 Vertragsrücktritt AN 14.5 Prüfungen und Nachweise
7. Lieferung 14.6 Eigentumsrecht für Planmaterial
7.1 Entgegenahmen/Abnahme der Ware durch den AG 14.7 Kosten aus Prüfungen
7.2 Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG 14.8 Haftung als Lieferant
7.3 Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer 15. Beratung
7.4 Schäden aus Eigeneinbau 15.1 AN nur Lieferant
7.5 Geländebefestigung 15.2 AN auch Planer
7.6 Zügige Abladung 15.3 AN ausführendes Bauunternehmen
7.7 Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anführ, Abladung etc. 16. Vertreter des ML-Planungsbüro
7.8 Genehmigungen etc. 16.1 Rechtsverbindlichkeit
7.9 Hilfskräfte 16.2 Rechtsverbindlichkeit der Vertreter
7.10 Abladepflicht 17. Allgemeines
7.11 Einsatz Kran 17.1 Mündeliche Nebenabreden
7.12 Beschädigungen der Ware 17.2 Ware etc. Eigentum
7.13 Vereinbarte Krangestellung 17.3 Nutzung von Gerüste, Stützen, etc.
7.14 Fahrwege, Straßen 17.4 Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät
8. Rücktittsrecht des ML-Planungsbüro 17.5 Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä.
9. Mägelrüge, Gewährleistung 17.6 Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN
9.1 Bevollmächtigter AG 18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.2 Mängelrüge 18.1 Erfüllungsort
9.3 Gewährleistungsansprüche 18.2 Gerichtsstand
9.4 Nachbesserungen oder Instandsetzungen 19. Schlußbestimmung
9.5 Massivbaumängel 19.1 Anwendung Deutsches Recht
19.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
B Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich / Anwendbares Recht
1.1 Für die Geschäftsbeziehung, Angebote, Lieferungen und Leistungen bezüglich eines Bauvorhabens und für die weiteren
laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen uns (ML-Planungsbüro) und Ihnen einschließlich sämlicher resultierender
Ansprüche gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbeziehungen in ihrer zum Zeitpunkt
gültigen Fassung. Diese gelten auch, wenn sich der Verkäufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.  Abweichede Bedingungen erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall zugestimmt.
Auch wenn im Einzelfall der Verkäufer  Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenseite  akzeptiert, gelten
ergänzend die Geschäftsbedingungen des Verkäufers der Fa. ML-Planungsbüro.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gild das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
1.2 Bauleistungen: (§1 VOB/B)
Werden Bauleistungen ausgeführt gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und gegebenenfalls die Technischen Bestimmungen der VOB Teil C.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2.1 Leistungsumfang und Preis, Vergütung (§1,  §2 VOB/B)
Die Errichtung des Bauvorhaben erfolgt, gemäß dem abgeschlossen Bauvertrag bzw. Unterschriebener Angebots-,
Auftragsschreiben. Weiter dem beigeleten Bau- und Leistungsbeschreibung, evtl. vereinbarten Zusätzen zur Bau- und
Leistungsbeschreibung, sowie den uns vom AG zur Verfügung gestellten Plänen (wenn vorhanden).
Nachträgliche Sonderwünsche des AG sind im Preis nicht enthalten. Sie sind gesondert - aus Beweisgründen - schriftlich
zu vereinbaren und zu vergüten. Dem Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass nachträgliche Sonderwünsche auch zu einer
Bauzeitverlängerung führen können, die nicht vom AN zu vertreten ist.
Sofern die statische Berechnung und/oder die Planstellung bzw. die Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt, wird
diese entsprechend den Bestimmungen der HOAI gesondert abgerechnet (vergleiche VOB Teil C, DIN 18331, Ziffer 4.3.10).
Soweit darüber hinaus im abgeschlossenen Bauvertrag nichts anderes bestimmt ist, werden Einbauteile und Stahl nach
Stücklisten bzw. Stahllisten zum angebotenen Preis gesondert abgerechnet.
Das Grundstück, öffentliche Erschließungskosten, Vermessungskosten und Kosten nach dem kommunalen Abgabegesetz
(KAG) sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
Alle Beträge sind in Euro vereinbart.
1.2.2 Zahlungen
Siehe Ziffer 5.
1.2.3 Sicherheitsleistungen 8§17 VOB/B)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Finanzierung des Vertragspreises durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank
oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu Gunsten des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach Abschluss des Werkvertrages nachzuweisen.
Die Sicherstellung der Finanzierung kann auch in der Weise erfolgen, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, sein Finanzierungs-
institut unwiderruflich anzuweisen, Zahlungen aus dem Finanzierungsvertrag - nach Vorlage geprüfter Rechnungen - un-
mittelbar an den Auftragnehmer zu leisten.
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der bestehenden und künftigen Zahlungsverpflichtungen eines Auftraggebers
aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ist zu Gunsten des Auftragnehmers vom Auftraggeber eine Bürgschaft einer Bank
oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union in Höhe des vereinbarten Vertragspreises zu stellen. Die Bürgschaft
wird unbefristet und unwiderruflich erteilt, auf die Einreden und Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß
§§ 768, 770 und 771 BGB wird verzichtet.
Dem Auftraggeber steht das Austauschrecht nach § 17 Nr. 3 VOB/B zu, d. h. die Sicherheit kann bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto mit der Maßgabe eingezahlt werden, dass nur beide Parteien hierüber gemeinsam verfügen
können.
1.2.4 Ausführung  (§3, §4 VOB/B)
Mit Unterzeichnung des Vertrages bevollmächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung des Bauvorhabens zu treffen und - soweit die Statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw.
Planbearbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt - mit Behörden, Enerieversorgungsunternehmen und Nachbarn zu
verhandeln.
Der Auftraggeber teilt den Auftragnehmer - sofern die statische Berechnung und/oder die Planerstellung bzw. Planbearbeitung
durch den Auftragnehmer erfolgen soll - Vollmacht, den Bauantrag bzw. notwendige Anträge für die Entwässerung usw.
zu stellen (§2  Abs.9 VOB/B).
Eine Kostenübernahme durch den Auftragnehmer für die erteilten Anträge und Genehmigungen sowie für eventuelle
Schäden an Gehwegen im Zuge der Baumaßnahme usw. ist damit nicht verbunden (§4 Abs 1 Nr.1 VOB/B).
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer unwiderruflich das Hausrecht auf der Baustelle und auf dem Baugrundstück
bis zur Übergabe und Abnahme des Vertragsobjektes ein.
Der Auftragnehmer ist berechtigt (§2 Abs.6 VOB/B) erhöhte Aufwendungen bzgl. Der Arbeitsleistung, Arbeitsvorbereitung, Leistungserbringung sowie Materialeinsatz an den Auftraggeber weiterzuverrechnen, wenn sich aufgrund von Witterungsverhältnissen, unvorhersehbaren oder nicht vereinbarten geologischen Verhältnissen Ausführungsanpassungen ergeben. Diese Mehrleistungen
gelten als vom Auftraggeber genehmigt durch schriftliche Bestätigung und/oder blose Leistungserbringung.
Dem Auftragnehmer (§4 Abs.4 VOB/B) werden unentgeltlich Lager- und Arbeitsplätze, soweit dies auf dem Baugrundstück einrichtbar sind überlassen.  Sind keine ausreichenden Lager- und Arbeitsplätze vorhanden, so sind diese vom Auftraggeber zu schaffen und gegebenenfalls alle daraus anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
Der Bau-, Brauchwasser- und Stromanschluss wird vom Auftraggeber unentgeltlich gestellt, falls nichts anderes vereinbart ist.
Stromanschluss für Starkstrom ist vom Auftraggeber unentgeltlich zu stellen. Ist dieser nicht vorhanden, so sind Kosten, die
aus elektrotechnischen Umbauten, Umrüstungen, Anschlüssen, Verteilerkästen, etc. vom Auftraggeber zu veranlassen und
zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit dieser Aufgabe, so kann der Auftragnehmer
die entstehenden Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten
und Gewinn/Verlust-Aufschlag plus gesetzl. Mehrwertsteuer.
1.2.5 Ausführungsfristen (5 VOB/B)
Zur Einhaltung des vereinbarten Termins müssen spätestens 7 Wochen vor Ausführungsbeginn sämtliche endgültigen
und wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur bzw. von Prüf-, Kontroll- und Genehmigungsämtern und Behörden freige--
gebenen Produktionspläne, Pläne,  Unterlagen vorliegen.
Ist der Beginn einer Baumaßnahme und der Vertragsabschluß zeitlich kürzer als 7 Wochen, so hat sich der AG schon jetzt
mit Zeitverzögerungen, Zeitanpassungen, Produktionsproblemen, Ausführungsproblemen, Organisations-
problemen der Abläufe und Ausführungen einverstanden zu erklären; diese Probleme,  Behinderungen und Verzögerungen
jeglicher Art und Weise schließen jegliche Schadensersatzforderungen, Preisanpassungen, Preisminderungen aus
Beschleunigungsforderungen ohne Entlohnung aus. Vorgenanntes gilt ebenso bei einbeziehung von Nachunternehmer für
jedes nötige Gewerk.
Der Auftraggeber ist verpflichtet zum vereinbarten Zeitpunkt die Bereitschaft der Baustelle zur Leistungs- und/oder
Liefererbringung zu gewährleisten. Erfolgt dies nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Maschine, Gerüst, Rüstung und
Bauteile/Baumaterial an einer vom AN gewählten Stelle zum Vorteil des Bauablaufes - auch auf fremden Grund und Boden -
zu lagern und deponieren und/oder auf Kosten des AG auszulagern, Anlieferung, Anfahrt der Arbeitskraft, Arbeitskraft
nach Stunden- und Materialaufwand sofort abzurechnen (§6 Abs.2 VOB/B).
Umlagerungs- und Auslagerungskosten von Bauteilen und Baumaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Rohbauten, Teile/Abschnitte von Rohbauten, Außenanlagen und witterunsabhängige Gewerke, Arbeiten und Leistungen
sowie Mängelbeseitigungen werden ausdrücklich vom vereinbarten Fertigstellungsterminen ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen vom Fertigstellungstermin/en sind Lieferschwierigkeiten, Leistungsprobleme, Ausführungsprobleme
und auftretende Verzögerungen und Probleme von Nachunternehmern, Zulieferern und Vorlieferer/-leister.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen und Zusätze nach Abschluß des Vertrages zu einer Bauzeitverlängerung
führen können. Für diesen Fall wird der Fertigstellungstermin einvernehmlich zwischen den Parteien neu festgelegt.
1.2.6 Eigenleistung des Auftraggeber
Bei Eigenleistungen, dem Einbau von Einrichtungsgegenständen, sowie  sonstigen Handwerksleistungen des Auftraggebers
in eigener Regie obliegen dem Auftragnehmer keine Beratungs- und Überwachungspflichten sowie Gewährleistungs-
pflichten. Nimmt der AG Eigenleistungen jeder Art und Weise  in eigener Regie in Bereichen der Bausubstanz vor, welche
einen Eingriff in statische, bauphysikalische, bauchemische, planerische, grundrissbetreffende Teile und Bereiche dar-
stellen, so erlischt sofort mit Anfang der Eigenleistung - ob fertiggestellt oder nicht - für dieses Teil und alle damit zusammen-
hängenden Bauteile und damit eine Auswirkung erleidenden Bereiche und Teile bis zum gesamten Bauobjekt die Gewähr-
leitung und Gewährleistungsfrist.
Art und Umfang der Eigenleistungen sowie ihre zeitliche Eingliederung in den Bauablauf sind im abgeschlossenen Bauver-
trag festgelegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die am Vertragsgegenstand durch Eigenleistungen des Auf-
traggebers verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet weder unmittelbar noch mittelbar für die fachgerechte
Ausführung von Eigenleistungen - entstehende Schäden, deren Ursachen in der Ausführung von Eigenleistungen durch
Auftraggeber liegen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bauzeitverlängerungen, welche aus Eigenleistungen des Auftraggeber rühren, schließen Schadensersatzansprüche
des AG aus, sondern nur zu einer Bauzeitverlängerung in dem gleichen Maße.
Kosten aus Terminanpassungen von Leistungserbringern des ML-Planungsbüro und des ML-Planunsbüro selbst sind vom
AN an den AG weiter zu verechnen und gesondert in Rechnung zu stellen.
1.2.7 Gewährleistungsfrist
Es gilt die vierjährige Gewährleistungspflicht der VOB / B als vereinbart.
1.2.8 Versicherungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Bauherrenhaftpflicht- sowie eine Bauwesenversicherung abzuschließen. 
Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber weiterhin, eine Brandversicherung abzuschließen.
Sonsiges
Die Kündigung des abgeschlossenen Bauvertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam und muss - im kaufmännischen
Verkehr - per Einscheiben erfolgen.
1.3 Planungsleistungen:   (§2 Abs. 9 VOB/B)
Werden Planungsleistungen ausgeführt gilt immer die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Planungsleistungen sind, ohne dass ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, stets alle Leistungen, welche
nicht  Bauleistungen (Nr. 1.2)anzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den Bauleistungen vertraglich
festgehalten.
Planungsleistungen umfassen den Bereich jeglicher planerischen Tätigkeit bzgl. eines Bauobjektes oder Teil-
bauobjektes, seiner Baustellentermine, Anfahrten, Fahrten und Wege zu behördlichen Gesprächen und Terminen.
Termine und Besprechungen mit Nachbarn und Anliegern und Fahrten/Wege zu diesen.
Ein Planungsauftrag kommt bei jedem Vertragsabschluß über Bauleistungen automatisch zustande, tritt allerdings
nur in Kraft, wenn tatsächlich Ingenieur- oder Architektenleistungen notwendig sind. Solche Leistungen sind dann
gegeben, wenn das Fachwissen und/oder die Qualifikation zur Beurteilung einer Sachlage es erfordert, und/oder
technische Nachweise, Gutachten, ausführliche technische Sach- und Facherläuterungen/-erklärungen/-darlegungen
geführt werden müssen, sowie technische Zeichnungen und Pläne, deren nötige Genauigkeit über die Ausführung
einer Handzeichnung/-skizze hinaus geht und/oder vorgenanntes für den weiteren Bauablauf, Bauausführung
Bauausführung, Produkton, Planung, Behörden, Ämter, Kommunen, Nachunternehmer, Zulieferer, Vorlieferer, etc.
und zur genauen Dokumentation und Beweisführung/Nachweisführung notwendig sind.
1.4 Dokumente, schriftliche Bestätigungen: (§2 Abs. 9 VOB/B)
Werden schriftliche Dokumente oder Bestätigungen einfacher Form (maximal eine DIN A4 Seite), so ist der
Aufwand für Erstellung und Durchführung aller mit dem Dokument in Zusammenhang stehenden Aufgaben separat
zu entlohnen. Hierbei gilt ungeachtet der Aufgaben aus Nr. 1.3 ebenfalls die HOAI als Kostenermittlung.
2. Vertragspartner / Betreiberinformationen
Ihr Vertragspartner ist das
ML-Planungsbüro
Forstweg 1
91301 Forchheim-Reuth
Tel.: 00 49 - (0) 91 91 - 97 48 85
Fax: 00 49 - (0) 91 91 - 97 48 86
E-mail:
Ust-ID-Nr.:
3. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind  freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, Lieferungen
und Leistungen bedürfen der Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
Schriftliche Angebote der Geschäftsleitung des Verkäufers/ Auftragnehmer binden diesen nur, wenn sie vom Kunden
innerhalb von 2 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Aufträge der Kunden binden diese 3 Wochen ab
Auftragsdatum und bleiben verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung des Verkäufers nicht innerhalb dieser
Frist schriftlich abgeleht werden.
Übermittlungsfehler, insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Übermittlung, gehen zu Lasten des
Bestellers. Der Vertrag, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen bedürfen 
der Rechtswirksamkeit und kommt/kommen mit schriftlicher Auftragsbestätigung (Unterschrift auf Angebotsschreiben)
oder bloßer Lieferung/Leistung durch den Verkäufer/Auftragnehmer  zustande.
Das gleiche gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderugen oder Nebenabreden.
4. Preise (§2 VOB/B)
Die im Angebot genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zuzüglich
des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung.
Die Preise für Lieferungen gelten für Nettoware ohne Abladen unverpackt und ohne Paletten etc.
Bei reinen Lieferaufträgen ist die volle Auslastung der Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen
zugrunde gelegt. Bei einer niedrigeren Auslastung erfolgt ein Preisaufschlag nach GNT neueste Fassung.
Nach Auftragserteilung  eintretende/eingetretene Lohn-, Fracht-, Materialpreis- und sonstige Kostensteigerungen, sowie
Umsatzsteuererhöhungen berechtigen den Verkäufer / Auftragnehmer dem Kunden gegenüber die ver-
einbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Der gesetzliche Kleinwasserzuschlag wird anteiligmäßig dem
Wahrenpreis zugerechnet.
Wenn im Angebot nichts anderes erwähnt ist, werden Einbauteile und Stahl nach Stücklisten bzw. Stahl-
listen zum angebotenen Preis gesondert abgerechnet. Sollten für Lieferungen und Leistungen keine Preise
vereinbart sein, werden die am Liefertag üblichen Preise und Kosten des Auftragnehmers berechnet.
5. Zahlungsbedingungen (§16 VOB/B)
5.1 Rechnung, Abzug
Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Gutschrift
und Einlösung als Zahlung.
Skontoabzug oder anderslautende Zahlungsvereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
zulässig.
5.2 Zahlungsänderung, Zinsen
Dem AG werden 14 Tage nach Rechnungsdatum Kreditzinsen mit mindestens 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet und zwar auch dann, wenn ein längeres  Ziel oder
Ratenzahlung vereinbart ist. Bei Annahme von Wechseln, die vorbehaltlich der Diskontierunsmöglichkeit erfolgt
gehen Diskontspesen  zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers und sind sofort zahlbar.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung
aller hierdurch anfallenden  Kosten und Spesen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden/Käufers angenommen
und könne jederzeit ohne Grundangabe zurückgewiesen und an ihrer Stelle Barzahlung verlangt werden.
5.3 AG Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des AN/Verkäufers/ML-Planungsbüro ist ausgeschlossen, es sei denn
dass die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurückbehaltung gegen die
Forderungen des Verkäufers/ML-Planungsbüro wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertrags-
verhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
Es ist dem Auftragnehmer/ML-Planungsbüro gestattet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Bestellers
aufzurechnen.
5.4 Anspruchabtretung
Der Auftraggeber/Kunde/Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen das ML-Planungsbüro an Dritte
abzutreten.
5.5 Sofortfälligkeit der Zahlung
Zahlt der Auftraggeber/Kunde/Käufer eine Rechnung nicht bis spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, überschreitet
die offenen Forderungen des AN aus gelieferten/geleisteten Warenlieferungen/Werkleistungen den festgelegten
Warenkredit, gehen Wechsel zu Protest oder werden Schecks protestiert oder nicht eingelöst, werden alle
sonstigen noch offenen Rechnungen des AN, auch solche, für die erfüllungshalber Wechsel hereingenommen
wurden, zur sofortigen Zahlung fällig.
Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen
das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggeber/
Kunden/Käufer rechtfertigen.
5.6 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Schadensersatz, Vertragsrücktritt
Im Falle des Zahlungverzug kann das ML-Planungsbüro - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen
Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnen. Weiterhin ist das ML-Planungsbüro berechtigt , die Liefer-, Ausführungs- und
Leistungsfristen zu verschieben bzw. auszusetzen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Kunden/Käufers ist das ML-Planungsbüro - nach seiner Wahl -
berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leitungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen
oder  Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt
nicht, wenn der Auftraggeber/Kunde/Käufer zu Recht die Lieferung/Leistung beanstandet hat. Außerdem kann das
ML-Planungsbüro entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sorfortige Barzahlung fordern.
5.7 Zurückbehaltungsrecht AG
Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
6. Lieferfrist
6.1 Lieferfristen für Baustoffe
Unter den Begriff Baustoffe fallen alle Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Gebrauchsstoffe, jegliche
Art von Fertigteilen, Halbfertigteilen in allen Ausführungen, Formen und Matrialien.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand
ab dem jeweiligen auszuliefernden Werk bzw. Auslieferungslager.
6.2 Baustoffe, Baumaterialien, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Gebrausstoffe, etc.:
Oben genannte Baustoffe, in Sackware, Mauerwerk in kleinen Mengen, Eckwinkel, Gewebe, etc. o. ä. werden in
eigenmächtiger Disponens und Planung dem Bauvorhaben zugeführt. Ein Liefertermin besteht nicht, es sei denn
ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich fixiert.
6.3 Bauteile, Elemente, Fertigteile, Halbfertigteile, etc.:
Der Auftraggeber hat sein Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und zur maximalen Beschleunigung des Baufortschritts
zu sorgen. Er hat sich im aktiven Verhältnis mit den Vertretern des ML-Planungsbüros über die Endplanung des
Bauobjekts zu beteiligen und somit zur Planungsfertigstellung beizutragen.
Werden Bauplanungen vom Kunden selbst oder von Ihm beauftragten externen Firmen/Unternehmen/Architekten/etc.,
so hat er alle notwendigen Planungsunterlagen und Genehmigungen unaufgefordert dem ML-Planungsbüro in Kopie
zur Verfügung zu stellen.
Zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins müssen spätestens 7 Wochen vor Auslieferungsbeginn sämtliche
entgültigen und, wenn erforderlich, die vom Prüfingenieur freigegebenen Produktionspläne für die Fertigung
vorliegen.
6.4 Lieferfriststopp
Die Lieferfrist des AN ruht, solange ihm Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nich erteilt worden sind,
soweit das ML-Planungsbüro diese nicht selbst erstellen muß, oder der AG ihm gegenüber mit einer anderen
fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
6.5 Lieferfristenfestlegung
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen erlauben dem ML-Planungsbüro eine Abweichung von bis zu
14 Tagen. Auch bei stundenweise zugesagten Lieferfristen liegt kein Fixgeschäft vor. Das ML-Planungsbüro
ist berechtigt, die Lieferfrist auch bei Teillieferungen bis zu 3 Stunden zu über- oder unterschreiten.
Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Geschäftszeit Montag mit Freitag, 7:00 bis 16:30 Uhr. Bei Tätigkeiten
außerhalb dieser Zeit, z.B. auch Samstags ist ein Zuschlag von mindestens 10% auf den Lieferungs- und
Leistungswert zu zahlen.
6.6 Teillieferungen 
Teillieferungen sind gestattet. Eine jede gilt als selbstständiges Rechtsgeschäft. Beanstandungen von Teil-
lieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des ML-Planungsbüro oder Erfüllungsgehilfen des
ML-Planungsbüro beruht.
6.7 Lieferverschiebung, -unmöglichkeit
Unverschuldete Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung verkaufter Warenleistungen inklusive von
Zusatz- und Dienstleistungen wie beispielsweise Krangestellung oder Gestellung von Betonpumpen, Bagger,
LKW´s etc. unmöglich machen, verzögern oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt,
Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Betriebs-
störungen, Lieferterminüberschreitung von Zulieferern, Vorlieferanten und andere vom ML-Planungsbür oder einem
für das ML-Planungsbüro arbeitenden Betrieb nich zu vertretende Umstände, auch in der Firma des Lieferanten
bzw. dessen Erfüllungsgehilfen entbinden für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der
Liefer- und Leistungspflicht. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen ist das
ML-Planungsbüro nicht verpflichtet.
In den vorgenannten Fällen ist das ML-Planungbüro zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn das ML-Planungsbüro die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungs-
hindernisses nicht abzusehen ist.
Zum Rücktritt ist das ML-Planungsbüro auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außer-
gewöhnliche (20% oder mehr) Erhöhungen von Rohstoff und /oder Energiekosten eintreten, die sich auf den
Verkaufspreis auswirken.
6.8 Abruffrist
Bei Verkauf auf Abruf von großen Fertigteilen jeglicher Art ist das ML-Planungsbüro bei Überschreitung der
vereinbarten oder angemessenen Abruffrist, spätestens jedoch nach 6 Monaten nach Auftragsabschluss berechtigt,
wenn vom ML-Planungsbüro eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und diese fruchtlos verstrichen ist, vom Vertrag
bzw. dem noch schwebenden Teil des Geschäfts zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern oder Rechte auf Erfüllung nebst Verzögerungsschaden geltend zu machen.
Ebenso ist das ML-Planungsbüro berechtigt diesbezügliche Ansprüche von Zu-, und Vorlieferern an den Kunden
weiterzureichen.
6.9 Vertragsrücktritt AN
Im Falle des Bauvertrages kann unter den vorgenannten Voraussetzungen die Firma nach Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder Zahlung einer pauschalierten Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen
und Aufwendungen in Höhe von 10% der Auftragssumme verlangen.
7. Lieferung
7.1 Entgegenahmen/Abnahme der Ware durch den AG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Sofern die bereitgestellte
Ware bis zu vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf
des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
7.2 Umlagerung bei Unmöglichkeit der Ablagerung beim AG
Das ML-Planungsbüro ist berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers auszulagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen. Umlagerungs- und Auslagerungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Erfüllungsort für die Warenlieferung ist immer das Baustoffwerk bzw. das Baustofflager, oder das im Auftrag
des AN tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erforlgt auf Gefahr
des AG. Alle Verkäufe verstehen sich ab Sitz der Lieferwerke oder seiner Lieferanten oder Zulieferern. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den AG über,
in welchen die Ware verladen ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen sind,
und hat Verlademängel unverzüglich zu rügen.
7.3 Unmöglichkeit der Abnahme der Ware, Abnehmer
Die Abnahme ist stets von Arbeitern/Erfüllungsgehilfen des ML-Planungsbüro zu geschehen und auf dem
Lieferschein unter Hinweis auf eventuell vorhandene sichtbare Mängel zu bescheinigen. Sind aus Gründen des
Liefertermins, Arbeitszeiten, Urlaub, Streik, höhere Mächte, unverschuldeter Ursachen oder ist es dem AN aus
Auslastungsgründen nicht möglich zum Zeitpunkt der Warenabnahme auf der Baustelle einen Vertreter des
des ML-Planungsbüro vorort zu stellen, so gehen die Abnahmepflichten auf den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen
über. Sieht sich der AG nicht im Stande die Abnahme durchzuführen, ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen
Stelle zu deligieren und nach Stundenaufwand und Stundensatz eines qualifizierten Facharbeiters plus etwaie
Anfahrkosten abzurechnen.
7.4 Schäden aus Eigeneinbau
Verbaut der AG die Ware selbst und eigenmächtig in eigenregie, so gehen Schäden, die durch unsachgemäßes
Lagern, Einbauen, Verlegen und beim Ausbetonieren und Betonieren der Teile eintreten, nicht zu Lasten des
AN.
7.5 Geländebefestigung
Bei Lieferungen frei Baustelle sind  die ausreichenden befestigten Zufahrtsstraßen und Standplätze vom AG
vorzuhalten. Dies gilt auch, wenn Lieferung frei Haus oder Baustelle des AG zugesagt ist. In diesen Fällen ist
der AN zur Anfuhr nur insoweit verfpflichtet, als dies nach der Entscheidung des betreffenden Fahrers auf festen
Straßen oder sonstigen festen gefahrlosen Zufahrtswegen möglich ist und zwar mit dem gesamten Fahrzeuggewicht.
Auch gilt dies für Lastzüge (Regelgesamtgewicht 40 to) bzw. den eingesetzten Spezialfahrzeugen, Maschinen,
Pumpen und Mietfahrzeuge.
7.6 Zügige Abladung
Ist es lediglich ein Lieferauftrag so ist der AG zu einer unverzüglichen Entladung verpflichtet, andernfalls
haftet er für den entstandenen Schaden und zusätzliche Aufwendungen. Wartezeiten und Mehrenladezeiten
gehen zu Lasten des AG, falls dieser hierfür verantwortlich ist.
7.7 Folgekosten aus Schwierigkeiten bei Anführ, Abladung etc.
Treten aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei der Anfuhr Schwierigkeiten und Zeitverluste durch Umladen,
Umrangieren, Steckenbleiben, Anführmöglichkeit nur in separater Weise oder ähnliches auf ist das
ML-Planungsbüro berechtigt etwaige Folgekosten der Zulieferfirmen mit Bearbeitungsaufschlag von mindestens
10% an den AG weiterzuberechnen.
Eine Annahmeverweigerung seitens des AG ist nicht zulässig, wenn aus diesen Gründen die Anfuhr frei
Haus oder Baustelle des AG nicht oder nicht vollständig erfolgen kann.
7.8 Genehmigungen etc.
Der AG sorgt entsprechent §45.6 bzw. 7 StVO dafür, dass rechtzeitig vor Abladebeginn bzw. Verlegevorgang
oder vor Inbetriebnahme gemieteter Pumpen/Maschinen Anordnungen der zuständigen Behörde befolgt werden
bzw. die Zustimmung der Straßenverkehrbehörde eingeholt worden ist. Ebenfalls sorgt der AG für eine früh-
zeitige Benachrichtigung der evtl. angrenzenden betroffenen Nachbarn. Entstandene Kosten oder Gebühren
für die Genehmigung sowie etwaige Geldbußen wegen Nichtbeachtung dieser vertraglichen Vereinbarung trägt
der AG.
Sieht sich der AG nicht im Stande diese Pflicht durchzuführen, ist der AN berechtigt einen Mitarbeiter an dessen
Stelle zu deligieren und nach Stundenaufwand und Stundensatz eines Ingenieur/Architekt plus Anfahrkosten abzurechnen.
7.9 Hilfskräfte
Ist nur Lieferung vereinbart, so hat der AG bei Lieferung und Abladung geeignete Hilfskräfte auf seine Kosten
bereitzustellen, ebenfalls eventuell benötigte Rampen, Abdeckungen und Absperrungen und im übrigen einen un-
gehinderten Zugang zu stellen.
7.10 Abladepflicht
Es besteht prinzipiell keine Abladepflicht, wenn aufgrund der örtlichen Gegenheiten das jeweilige Spezial-
fahrzeug nicht entsprechend dem Wunsch des AG eingesetzt werden kann.
Schlaufen und Aufhängungen werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt und bei Nichtrückgabe binnen
8 Tagen in Rechnung gestellt.
7.11 Einsatz Kran
Ist eine Kranabladung vereinbart oder ergibt sich eine Krangestellung aus den Gewicht der  zu hebenden, verladenden
Teilen automatisch ohne weitere Erwähnung, so bleibt der Einsatz eines stärkeren Krans in unserer Entscheidungs-
gewalt unter Berücksichtigung der Umstände der Baustelle etc.. Der AG erkennt unsere Entscheidung auch
im Hinblick auf etwa entstehende Mehrkosten vorbehaltlich an. Bei Abrechnung der Krangestellung auf
Stundenbasis ist  die An- und Abfahrzeit Arbeitszeit.
7.12 Beschädigungen der Ware
Beschädigungen oder Gewichtsverluste auf dem Transport bis zu 3% gehen stehts zu Lasten des AG,
ebenso Kippschäden.
7.13 Vereinbarte Krangestellung
Vereinbarte Krangestellung heißt Entladen der Ware vom Lkw und Absetzen der Ware auf den Boden.
Veranlasst der AG den Fahrer - entgegen dessen Anweisung - zum Absetzen auf einer anderen Stelle, so
trägt hierfür der AG die alleinige Verantwortung.
Der Auftraggeber ist für die Gestellung von Ablageflächen verantwortlich.
Der Fahrer ist in jedem Falle berechtigt, bei mangelhafter Gestellung einer Abladefläche auch auf dem Platz
eines Dritten oder auf dem Fahrweg abzuladen. Hierzu wird der Fahrer schon jetzt vom AG ermächtigt. Auch
wenn niemand beim Abladen anwesend ist, trägt der AG das Risiko einer Beschädigung oder Entwendung,
es sei denn, ein Vertreter des ML-Planungsbüro ist beauftragt zur Abladekontrolle.
7.14 Fahrwege, Straßen
Der AG ist auch allein für die Beseitigung von Verschmutzungen der Fahrwege verantwortlich, es sei denn,
der AG beauftragt der AN mit der Beseitigung von Verschutzungen der Fahrwege. Als beauftragt gilt auch die still-
schweigende Auftragerteilung durch nicht Nachkommen der Beseitigung der Verschmutzungen der Fahrwege,
die schriftliche und mündliche Beauftragung. Abgerechnet wird nach Stundenaufwand und Stundensatz eines
Hilfsarbeiters plus etwaige Anfahrtskosten. Ist kein Angestellter oder zuständiger Nachunternehmer aus
Gründen zu stellen, so ist das ML-Planungsbüro berechtigt alternatives, auch höher qualifiziertes Personal zu stellen
und zu verrechnen.
8. Rücktittsrecht des ML-Planungsbüro (§9 VOB/B)
Jeder Abschluß erfolgt unter der Voraussetzung der unbedingten Kreditwürdigkeit des AG. Ist der AG mit einer
fälligen Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungs-
einstellung gleich zu erachten sind, werden Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungs-
fähigkeit des AG begründen, ruht die Liefer- und Leistungspflicht des AN. Der AN ist vorbehaltlich seiner sonstigen 
Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Als Sicherkeit werden insbesondere
Bankbürgschaften akzeptiert. Ist der AG trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung binnen
gesetzter Frist bereit, ist der AN jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung sonstiger Schadens-
ersatzansprüche - zum schadensersatzfreien Rücktritt von allen laufenden Verträgen berechtigt. Verschlechtern
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des AG oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse (das gleiche
gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den AG), ist der AN berechtigt, soweit andere Regulierungen als
Barzahlung vereinbart oder erfolgt war, Barzahlung mit sofortiger Fälligkeit zu beanspruchen, und zwar gegen
Rückgabe der anderweitig gegebenen Deckungsmittel.
Tritt der AG in Form der GmbH oder GmbH & Co. KG auf, wird gegebenenfalls auch eine Privathaftung der
Gesellschafter oder des Geschäftsführers akzeptiert werden.
Bei Vertragsrücktritt -  auch teilweise Vertragsrüchtritt - ist der AG verpflichtet alle vom AN erstellten Planungs- und
Leistungsunterlagen (Leistung-, Vertragsunterlagen, etc.) sowie alle Kopien herauszugeben, die Urheberrechte bleiben
unberührt.
9. Mägelrüge, Gewährleistung (§13 VOB/B)
9.1 Bevollmächtigter AG
Ist nur Lieferung von Material vereinbart hat der AG auf der Baustelle einen Bevollmächtigten zu stellen der
stets gegenwärtig ist. Ist dies nicht der Fall, bevollmächtigt der AG schon jetzt alle an der Baustelle Tätigen,
für Ihn Lieferungen vom ML-Planungsbüro beauftragten Nachunternehmern abzunehmen.
Sieht sich der AG nicht im Stande aus eigenen Reihen Bevollmächtigte zu stellen und hält er dies für nötig, so kann
er das ML-Planungsbüro beauftragen, einen Bevollmächtigeten zu deligieren, welcher nach Stundenleistung und
Stundensatz eines Ingenieur/Architekten plus Anfahrtskosten abgerechnet wird.
Als beauftragt gilt, wenn schriftlich, mündlich beauftragt wird und die bloße Leistung.
9.2 Mängelrüge
Bezüglich der Pflicht der sofortigen Mängelrüge ist der AG angehalten unverzüglich, jedoch spätestens 1 Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes dem ML-Planungsbüro diese Mängel schriftlich anzuzeigen. Die Beweis-
last für die Rechtzeitigkeit obliegt dem Auftraggeber. Der Gewährleistungsanspruch gegen uns steht nur dem
Auftraggeber/Kaufer/Kunde zu. Er ist weder übertragbar noch abtretbar. Er erlischt, wenn Eingriffe oder Reparaturen
von dritter Seite vorgenommen wurden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der durch den Besteller oder von
dritter Seite getätigten Aufwendungen.
Erweist sich eine Mängelrüge des AG als unberechtigt, trägt er die dem AN entstandenen Aufwendungen.
9.3 Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetzt gemäß
BGB §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
BGB §§ 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)
BGB §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
längere Fristen vorschreibt.
9.4 Nachbesserungen oder Instandsetzungen
Dem ML-Planungsbüro ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragten
Fachleuten untersuchen zu lassen. Der Kunde hat alle Kaufbelege (Rechnung, Lieferschein, etc.) uns zur
Einsichtnahme vorzulegen. Der AN hat das Recht zu jedem Zeitpunkt die Ware zu Überprüfen und/oder die Mangel-
behebung durchzuführen. Liegt kein Gewährleistungsfall vor, gleich aus welchen Gründen, sind wir berechtigt,
Kosten für Fahrzeit, Fahrkilometer und Arbeitsstunden entsprechend unseren Verrechnungssätzen in
Rechnung zu stellen. Das Recht auf mehrmalige Nachbesserung steht uns zu.
Rechnung zu stellen. Diese Rechte stehen dem AN zu, soweit der Käufer nicht glaubhaft macht,
dass wegen der Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssten. Die Übernahme von Kosten für
fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
Mängelanspruche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (AG), übermäßiger Beanspruchung (AG), unge-
eigneter Betriebsmittel (AG), mangelhafter Bauarbeiten (AG), ungeeigneten Baugrundes (AG), oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nich vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Nachbesserungen oder Instandsetzungen bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist und setzen
keine neue Gewährleistungsfrist in Lauf.
9.5 Massivbaumängel
Bestehen die Produkte aus der Palette des Massivbaus, so enthalten sie Bestandteile natürlicher Zuschlags-
stoffe und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B.
Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Dies Stellen keinen
Mangel dar.
Für Holzbaustoffe, Keramikbaustoffe, Estriche, Putze, Farben, etc. gelten ähnliche natürliche Schankungen,
welche in der einschlägigen Fachliteratur nachgeschlagen werden können.
9.6 Kleine Beschädigungen
Kleine Beschädigungen von Bauteilen sind verlade-system-, transport- und einbaubedingt. Sowie eine gewisse
Anfangsnutzung bzw. ein Baustellenverschleiß durch begehen, ablegen, anstoßen, abstützen, fixieren
während der Rohbauzeit sind normal und ebenfalls kein Grund zur Mängelrüge, sie sind bauseits zu beseitigen.
9.7 Abweichungen
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen gleichfalls keinen Mangel dar.
9.8 Muster
Muster, Proben und Besichtigungen anderer Bauten, Gestaltungen und Ausführungen gelten als unverbindliche
Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Eigentum bis zur Bezahlung
Jegliche Ware, Baustoffe, Baumaterialien, etc. bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch vergangener
und zukünftiger, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
Eigentum des ML-Planungsbüro.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt)
Der AG ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen.
10.2 Vorbehaltsware
Durch Be- und Verarbeitung, sowie Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erwirbt der AG nicht das Eigentum gemäß
§ 950 BGB an der neuen Sache. Die Be- oder Verarbeitung wird für den AN als Hersteller vorgenommen, ohne dass ihm daraus
Verbindlichkeiten entstehen. Demzufolge ist der AN (ML-Planungsbüro) im Sinne des § 950 BGB, während der AGhierbei
als Beauftragter des AN handelt. Der AN erwirbt also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen-
oder Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert seiner gelieferten Ware zur Be- oder Verar-
beitung.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der AN (ML-Planungsbüro) das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltware zu Wert der neuen Sache. Der
Wert der Vorbehaltsware entspricht den in den Rechnungen des AN ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Die
durch die  Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
10.3 Miteigentum 
Werden die Baustoffe be- oder verarbeitet, verbunden oder gemischt, so tritt der AG bereits jetzt - ohne dass es noch einer
besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm hieraus gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung
aller Forderungen des AN (ML-Planungsbüro) mit allen Nebenrechten an den AN ab, und zwar in Höhe des Wertes der
gelieferten Ware; gleichzeitig tritt der AN bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte ab.
10.4 Factoring
Hat der AN die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung
gegen den Factor an den Verkäufer ab. Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt die Forderungsabtretung auch dann
bestehen, wenn die Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht
(erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der AN nimmt diese Abtretung an.
10.5 Forderungen des AN aus Einbau in Grundstück
Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart
eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden
Forderungen des AN gegen seine Abnehmer, die auch seine übrigen Leistungen decken können, in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware (vgl. 10.2) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumnung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem  Rest zur Sicherung der Forderung des AN auf den AN (ML-Planungsbüro) über, ohne dass es noch einer
besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
10.6 Forderungen des AN aus Zahlungen
Der AN wird die abgetretenen Forderungen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Die Einzugsermächtigung des  AG erlischt bei Zahlungsverzug des AG. In diesem Fall ist der AN vom AG bevollmächtigt
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der AG ist verpflichtet, dem AN auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem AG (Verkäufer) zustehenden Forderungen
mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungdatum, etc. zu geben und dem AN
alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte zu gestatten.
10.7 Sicherungsgewährung
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden uns die zustehenden Sicherungen gewährt, die der AN auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. abgetretenen Forderungen durch den AG sind un-
zulässig. Von Pfändungen ist der  AN unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10.8 Rücknahme der Ware
Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht eine Rücktrittserklärung
des AN, in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, dieser wäre durch den AN ausdrücklich erklärt worden. Der AN kann sich aus der zurückgenommenen Vorbe-
haltsware feihändig befriedigen. Etwa verbleibende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
10.9 Verwahrung der Vorbehaltsware durch den AG
Der AG verwahrt die Vorbehaltsware für den AN unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und
Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
10.10 Abtretung der AG Entschädigungsansprüche
Der AG tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungs-
gesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den AN in Höhe seiner Forderungen ab.
10.11 Forderungsbestand
Sämtliche Forderungen sowei Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgestellten Sonder-
formen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus  Eventualverbindlichkeiten, die der AN im Interesse des AG
eingegangen ist, bestehen, z. B. für das Bauhaupt- und Nebengewerbe.
11. Schadensersatzansprüche
11.1 Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers/Käufer/Kunde, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
11.2 Nichtgültigkeit von Zieffer 11.1
Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletztung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zu Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Verjährung
Soweit dem AG nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel-
ansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß 9.3.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Datenschutz
12.1 Schutzrechte, Urheberrechte
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Waren-Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
12.2 Unterlagen, Zeichnungen, etc.
Alle Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen, Pläne, Bilder, Niederschriften, Modelle welche vom AN erstellt und
angefertigt werden und in Zukunft für den Kunden und sein Bauobjekt und alle Teil- und Nachobjekte erstellt werden
sind nur für das spezielle Bauobjekt zu verwenden und genehmigt und unterliegen den Schutz- und Urheberechten.
Dem AG ist erlaubt, bei Eigenleistung von Arbeiten, oder Selbstbeauftragung von ausführenden Firmen oder für sich selbst,
jeweils eine Kopie der nötigen Planungsunterlagen zu erstellen und seinen ausführenden Firmen zu übergeben. Jede
weiter Vervielfältigung von Planungsunterlagen des ML-Planungsbüro ist untersagt, es sei denn, der AN genehmigt dies
ausdrücklich oder stellt Lichtkopien selbstständig zur Verfügung. Dies gilt auch bei Verlust oder Zerstörung von Planungs-
material
12.3 Ungenehmigte Vervielfältigung
ML-Planungsbüro ist berechtigt bei ungenehmigter Vervielfältigung, unerlaubter Weitergabe, Veröffentlichung jeglicher Art,
Fremdnutzung und unberechtigte Umnutzung, Einbeziehung in Fremdplanungen, Nutzung für Fremdplanungen, Verwendung
als Vorlage jeglicher Art Schutzrechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte geltend zu machen und in Rechnung zu stellen.
12.4 Datenschutz
Wenn der AG mit uns in Kontakt tritt und/oder einen Vertrag schließt, erheben, verarbeiten und nutzen wir nach Maßgabe
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes persönliche Daten, soweit dies für unsere
Geschäftsbeziehung, insbesondere zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Pflege der Kundenbeziehung und zum Zwecke
der Eigenwerbung erforderlich ist (Datensparsamkeit).
Zum Zwecke der Eigenwerbung darf der Auftragnehmer Bilder des Bauvorhabens nutzen, sowie das Bundesland, die
Stadt und Stadtteil benennen, in welchem sich das Bauvorhaben befindet. Die Nennung weiterer Angaben z. B. der
Adresse oder des Namens des Auftraggebers ist unzulässig, es sei denn, dies wird schriftlich vereinbart und erlaubt.
Weiter ist dem AN gestattet Werbemittel, Banner, Planen, Anschläge des ML-Planungsbüro und seiner Zulieferer und
Nachunternehmer am bzw. in unmittelbarer Umgebung der Baustelle/Bauobjekt/Baugrundstück anzubringen.
Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung der Daten wird Gebrauch gemacht, soweit dies
möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Ihre persönlichen Daten zu überprüfen. Zum Zweck der Bonitätsprüfung können -
ebenso im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen bestehenden gesetzlichen Vorschriften - Daten mit
entsprechenden Dienstleistungsunternehmen, z. B. der Schufa, ausgetauscht werden.
Eine Weitergabe Ihrer Daten  findet ausschließlich und nur soweit im konkreten Einzelfall erforderlich an den jeweils mit der
Auslieferung/Ausführung beauftragten Lieferanten und Bauleister statt, um Ihre Bestellung/Auftrag ausliefern/ausführen
zu können.
Im übrigen findet eine Weitergabe an Dritte - abgesehen von Verpflichtungen zur Weitergabe aufgrund bestehender
Gesetze - nicht statt.
Sie haben gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Recht, unentgeltlich Auskunft zu verlangen über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, über die Empfänger oder
Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und über den Zweck der Speicherung. Sie haben ferner
das unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BDSG das Recht auf Besichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer
personenbezogenen Daten.
13. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
13.1 Unmöglichkeit der Lieferung
Soweit die Lieferung von Warengüter unmöglich ist, ist das ML-Planungsbüro berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es
sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nich zweckdienlich verwendet werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehafte wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des AG ist hiermit nicht Verbunden.
13.2 Unvorhergesehene Ereignisse
Sofern unvorhergesehne Ereignisse im Sinne von 6.7 die wirtschaftliche Erhaltung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dieses nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbar war.
14. Verantwortungsbereich des ML-Planungsbüro
14.1 Vollständigkeit der Unterlagen
Für die  Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom AG als Planer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungs-
unterlagen ist dieser verantwortlich. Ist der AG nur ausführende Baufirma, so obliegt dem AG diese Pflicht. Werden
elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren Vollständigkeit vom AN (ML-Planungsbüro bestätigt
wurde.
14.2 Freihalten von Mittel
Hält der AN auf Veranlassung des AG Produktionsmittel, Herstellungsmittel, Arbeitskräfte frei und kommt es aus Gründen,
die nicht der AN zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der AG auch für den daraus entstehenden
Schaden.
14.3 AG als Ausführer
Ist der AN nur Lieferant, d. h. der AG ist für den Einbau, Verarbeitung, Weiterverarbeitung oder sonstige Verwendung der
vom AN gelieferten Ware selbst verantwortlich, so ist er unter Beachtung der einschlägigen Gesetzte, Verordnungen,
Vorschriften selbst verantwortlich.
14.4 Richtigkeit und Rechtzeitigkeit des Planmaterials vom AG
Werden Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und mündliche Angaben vom AG gestellt, so ist dieser für deren Richtigkeit
und rechtzeitige Übergabe an den AN verantwortlich.
14.5 Prüfungen und Nachweise
Werden Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen
vom AN angefertigt , sind sie vom AG unmittelbar nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen.
Unstimmigkeiten sind unverzüglich schriftlich dem AN anzuzeigen.
Unterlässt der AG die rechtzeitige Anzeige, so gelten die Unterlagen für den Verkäufer als genehmigt.
14.6 Eigentumsrecht für Planmaterial
Liefert das ML-Planungsbüro Konstruktion- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Pläne, Statiken, Zeichnungen, Skizzen
und sonstige Unterlagen und Werkzeuge, so bleiben diese Eigentum des ML-Planungsbüro, ebenso wie andere Unterlagen,
die dem AG zur Verfügung gestellt werden. Unter Beachtung der Ziffer 12   ist es verboten Dritten - auch Auszugsweise -
o. g. Planungsunterlagen zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
14.7 Kosten aus Prüfungen
Entstehende Kosten und Gebühren für Prüfstatiker, Genehhmigungsbehörden, etc. gehen immer zu Lasten des AG.
Die gilt auch für zusätzliche Prüfungen und Genehmigungen von statischen Unterlagen oder Umbemessung von Plan- und
statischen Unterlagen, jegliche bauphysikalischen Untersuchungen, Prüfungen und Nachweise, geoloische Untersuchungen,
Prüfungen und Nachweise, die vom AN erstellt oder in Auftrag gegeben werden.
14.8 Haftung als Lieferant
Ist der AN nur Lieferant, so übernimmt der AN keine Bauherren- Bauunternehmer- oder Bauleiterfunktion bzw. Haftung.
Werden Arbeiter, Verlegehelfer, etc. von AN gestellt - nur für Hilfestellung, Anleitung - so hat der AG die für die jeweiligen
Arbeiten notwendigen Absturzsicherungen bzw. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen gemäß
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten", §12, bauseits zu schaffen. Die "Hilfsarbeiter", "Verlegehelfer" werden immer nach
Stundenaufwand und Materialaufwand abgerechnet.
Verstöße gegen diese Vorschrift sind vom AG zu vertreten. Fehlen die Entsprechenden Vorrichtungen, so ist der
Beauftragte des AN berechtigt, die "Hilfsarbeiter, Verlegehilfe" abzulehnen, ohne dass der AG Schadensersatzansprüche
stellen kann.
15. Beratung
15.1 AN nur Lieferant
Ist der AN nur Lieferant, sind technische Beratungen nicht Gegenstand des Vertrages. Sie sind nur verbindlich, soweit
sie schriftlich vereinbart sind und auch schriftlich erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer
sach- und fachgemäßen Verarbeitung der Produkte des AN.
15.2 AN auch Planer
Ist der AN auch ausführender Planer, so ist die technische Beratung im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages. Sie ist nur ver-
bindlich, soweit sie schriftlich erfolgt.
15.3 AN ausführendes Bauunternehmen
Ist der AN auch ausführendes Bauunternehmen, so ist die technische Beratung im Rahmen der HOAI Teil des Vertrages.
Sie ist nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgt.
16. Vertreter des ML-Planungsbüro
16.1 Rechtsverbindlichkeit
Zu rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen sowie zu Entgegennahme
von Zahlungen sind Vertreter des ML-Planungsbüro nur berechtigt, wenn sie eine vom ML-Planungsbüro ausgestellte,
schriftliche Vollmacht vorlegen.
16.2 Rechtsverbindlichkeit der Vertreter
Zu rechtsverbindlichen Angeboten, Abschlüssen oder sonstigen Erklärungen sowie Abänderungen von Konstruktionen,
Plänen, Vorgehensweisen, Abläufen, Planungen, technischen Ausführungen nach anerkannten Regeln der Baukunst und
Technik, sowie Stand der Technik sind Vertreter des ML-Planungsbüro nur berechtigt, wenn sie eine vom ML-Planungsbüro
ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen oder kein Wiederspruch binnen 14 Tagen in schriftlicher Form vom ML-Planungs-
büro erfolgt. Ist aufgrund der zeitlichen oder terminlichen Situation eine schnelle Entscheidung notwendig, so dürfen nur in
Abstimmung mit der Geschäftsleitung und schriftlicher Niederschrift oben genannte Vorgänge eingeleitet werden.
Die Niederschrift ist nur gültig als Aktennotiz, Vermerk im Regiebericht, Gesprächsnotiz, formlose Niederschrift.
17. Allgemeines
17.1 Mündeliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Abänderungen eines Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung
der Geschäftsleitung des ML-Planungsbüro. Die Übertragung der Vertragsrechte ist dem AG nur mit schriftlichen
Einverständnis der Geschäftsleitung des ML-Planungsbüro gestattet.
17.2 Ware etc. Eigentum
Ob Ware auf Paletten geliefert bzw. verpackt wird bleibt dem pflichtgem. Ermessen des Verkäufers überlassen. Verlade-
mittel, Paletten etc. bleibt ebenso wie Anschlagmittel, im Rahmen der Montage und Leistungserbringung erforderliches Gerüste,
Stütz- und Schalmaterial sowie Kleingeräte/Großgeräte etc. Eigentum des AN und werden bei Lieferung und Leistung berechnet.
17.3 Nutzung von Gerüste, Stützen, etc.
Für die Nutzungsdauer von Gerüsten, Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten ist eine Mietgebühr gemäß der
am Liefertag gültigen Preisliste oder Leistungsverzeichnis/Vertrag zu entrichten. Sind keine Preise angegeben und/oder
muss das jeweilige Gerät/Teil von einem Dritten angemietet werden, so richtet sich die Mietgebühr immer nach den vom
Gerätevermieter gestellten Mietpreis plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg.
Geschäftskosten (plus geseztl. Mehrwertsteuer).
17.4 Beschädigung, Verschmutzung, etc. von Gerät
Tritt das ML-Planungsbüro nur als Lieferant von Gerüsten, Stützen, Schalmaterial und Kleingeräten/Großgeräten etc. auf,
so hat der AN das Recht bei Beschädigung, übermäßiger Verschmutzung, Funktionsbeeinträchtigung, kompletter Funktions-
unfähigkeit Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur und Neubeschaffung eines vergleichbaren Gesamtgerätes/
Teilgerätes bzw. Gesamtmaterials/Teilmaterials in Rechnung zu stellen, und zwar nach eigenem Ermessen.
Besteht eine betriebliche, wirtschaftliche oder terminliche Zwang- und/oder Notsituation für ein Folgeprojekt und
ist eine termingemäße Wiederherstellung, Reparatur und Neubeschaffung nicht möglich, so ist der AN berechtigt, sich anderweitig
eine Mietgerät und/oder Mietrüstung/Mietgerüst zu beschafften, auch wenn dies die nomalen Kosten übersteigt,
und diese Kosten plus einen 12 %-igen Bearbeitung- und Verwaltungsaufschlag, sowie aus allg. Geschäftskosten dem AG
in Rechnung stellen.
17.5 Produktprüfung, Zertifizierung, o.ä.
Der AG ist im Zusammenhang mit einer Produktprüfung im Rahmen  des Verfahrens und der Durchführung der
Zertifizierung von Produkten/Leistungen damit einverstanden, dass die Beauftragte des Materialprüfungsamtes
für das Bauwesen sowie für Bauleistungen, der zuständigen Obersten Bauaufsichtsbehörde oder des Deutschen
Instituts für Bautechnik sowie unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) in begründeten Fällen Händlerlager
oder Baustellen betreten und in Gegenwart des Händlers/ Bauherren, Bauleiters oder deren Vertreter auf
Kosten des AN Proben entnehmen.
17.6 Baustellenbegehung von Erfüllungsgehilfen etc. des AN
Der AG gestatte allen vom ML-Planungsbüro beauftragten bzw. mit dem ML-Planungsbüro in Geschäftsbeziehung stehenden
Personen und Firmen die Baustelle zu begehen und zu besichtigen im ausschließlicher Verbindung mit dem AG-Bauprojekt.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Vetragsteile ist Forchheim.
18.2 Gerichtsstand
Für den Fall, dass die Vertragparteien Kaufleute im Sinne des §§ 1 ff. HGB, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Forchheim
vereinbart. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitfällen.
19. Schlußbestimmung
19.1 Anwendung Deutsches Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CSG).
19.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Die Parteien
sind vielmehr verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die rechtswirksam ist und wirtschaftlich der Wegge-
fallenen am besten entspricht.

 

ML-Planungsbüro 2005, Forchheim

 

 



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